Wie bereits berichtet steht Unternehmen eine befristete Prämie für Investitionen zur Verfügung.
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nun eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, die auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at) veröffentlicht wurde. Im folgenden finden Sie dazu einen Überblick.
Gefördert werden Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Die Richtlinie definiert nun auch einige Ausschlusskriterien, wie z.B. wenn gegen das Unternehmen (bzw. gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Auch Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, sind nicht förderfähig (ausgenommen jene Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen).
Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter gelten als Neuinvestitionen, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.
Erste Maßnahmen bezüglich der Investition (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Vor dem 1. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Nicht als „erste Maßnahmen“ gelten Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche. Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die oben angeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.
Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,00 (ohne USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Unternehmensgruppe.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2024). Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
Nicht förderungsfähig sind:
Förderbar ist jedoch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb) durch die Investition erzielt wird.
Zu beachten ist unter anderem auch, dass die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind.
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.
14 % Förderung sind möglich für Investitionsteile aus den in der Förderrichtlinie definierten Bereichen
Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils weitere Voraussetzungen und Einschränkungen, die in den umfangreichen Anhängen der Richtlinie geregelt sind (siehe www.aws.at).
Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.
Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 unter https://foerdermanager.aws.at gestellt werden. Die Gewährung der Förderung ist von diversen Auflagen und Bedingungen abhängig. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 nicht nur vom Förderungswerber, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die aws führt Prüfungen anhand der vorgelegten Abrechnungen durch und kann die Transparenzdatenbank abfragen. Beim Förderungswerber kann eine Prüfung der gewährten Förderung ex post durch die Steuerbehörden erfolgen.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie unter www.aws.at.
Stand: 07. September 2020