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Unternehmensgründung-Betriebsübergabe

Besprechungshilfen und Checklisten

Vorbereitung für Ihr Erstgespräch

Diese Checkliste soll als Vorbereitung für Ihr Erstgespräch dienen. Unternehmensgründung ist eine große Herausforderung und auch mit einem gewissen Risiko verbunden. Daher möchten wir Ihnen mit Rat und Erfahrung zur Seite stehen.

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Betriebsübergabe – wie man es richtig macht

In den nächsten zehn Jahren stehen in Österreich mehr als 50.000 Betriebsübergaben an. Nicht selten scheitern Betriebsübergaben daran, dass im Vorfeld keine ausreichende Befassung mit rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Erfordernissen stattgefunden hat. Die Übergabe eines Betriebes ist in der Regel für alle Beteiligten kein einfacher Schritt. Daher das wichtigste gleich vorab: Die Übergabe muss langfristig vorbereitet werden und es muss sich für den Nachfolger lohnen, den Betrieb zu übernehmen.

Rechtliche und steuerliche Fragestellungen

Während es für das Heranführen des Nachfolgers – insbesondere wenn es sich um die eigenen Kinder handelt – kein Patentrezept gibt und oft individuell sehr unterschiedlich gelöst werden kann, tauchen anlässlich von Betriebsübergaben aber immer wieder ähnliche rechtliche und steuerliche Fragestellungen auf:

  • Was kostet die Betriebsübergabe an Steuern und welche Steuersparmöglichkeiten gibt es?
  • Wie können Verträge weitergegeben werden?
  • Wie kann sich der Übergebende aus Haftungen lösen?

Übergabe von GmbH-Anteilen

Steuerlich ist zu unterscheiden, ob der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übergeben wird sowie in welcher Rechtsform der Betrieb übergeht. Die Weitergabe eines Betriebes in der Rechtsform einer GmbH gestaltet sich dabei noch verhältnismäßig einfach. Im Falle eines Verkaufes seiner Anteile hat der Verkäufer den Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und seinen Anschaffungskosten (die oftmals nur dem Stammkapital der Gesellschaft entsprechen werden) zu versteuern. Dieser Gewinn unterliegt dabei regelmäßig dem halben Durchschnittsteuersatz – somit maximal 25% (Ausnahme: Spekulationsfrist von 1 Jahr wurde nicht eingehalten). Beim Käufer ist es durch das neu geschaffene Instrument der Gruppenbesteuerung oft sinnvoll, im Vorfeld eine GmbH zu gründen und diese die Anteile kaufen zu lassen (Kombination von Firmenwertabschreibung und niedrigem KöSt-Satz!). Werden GmbH-Anteile dem Nachfolger geschenkt, so ist dieser Vorgang durch den Entfall der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach dem 31. Juli 2008 nicht mehr steuerpflichtig.

Übergabe eines Einzelunternehmens

Wird der Betrieb in Form eines Einzelunternehmens betrieben, so führt eine entgeltliche Weitergabe zu einer steuerpflichtigen Veräußerung, die unter Umständen begünstigt versteuert werden kann (bei Einstellung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres: Halbsteuersatz somit max. 25%). Eine Schenkung ist seit dem 1. August 2008 steuerfrei (Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer). Steuerlich interessant kann es auch sein, dass der Übergebende sich Liegenschaften zurückbehält und an den Nachfolger vermietet. So erhält der frühere Betriebsinhaber zusätzlich zur Pension noch Einnahmen und der Nachfolger kann die Mietzahlungen von der Steuer absetzen (Ausnutzen von Progressionsvorteilen!).

Überbindung von Verträgen

Bei der Überbindung von Verträgen ist zu beachten, dass im Falle einer GmbH diese als selbständiges Rechtssubjekt in der Regel Vertragspartner ist und sich durch die Weitergabe der Anteile an den Nachfolger grundsätzlich nichts ändert. Beachtet werden sollte jedoch, dass eine 100-%-Übergabe der Anteile Grunderwerbsteuer für die in der GmbH befindlichen Liegenschaften auslösen kann. Es sollte daher jedenfalls ein “Zwergenanteil” (0,01% reichen bereits aus) vom alten Inhaber zurückbehalten werden. Im Falle der Übergabe eines Einzelunternehmens ist die Übernahme der Verträge schwieriger und bedarf in der Regel der Zustimmung des Vertragspartners.

Mietverträge
Bei (günstigen) Mietverträgen tritt der Nachfolger zwar automatisch in den Mietvertrag ein, der Vermieter ist aber berechtigt, den Mietzins (in speziellen Fällen nur schrittweise) auf das marktübliche Niveau anzuheben.

Arbeitsverhältnisse
Durch die Bestimmungen des AVRAG tritt der Betriebserwerber / Nachfolger automatisch in die Position des bisherigen Dienstgebers ein und führt die Vertragsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fort. Es ist daher zu beachten, dass der Nachfolger sich nicht willkürlich von nicht mehr benötigten Mitarbeitern trennen kann. Es empfiehlt sich daher auch hinsichtlich der Vertragsverhältnisse die Übergabe sorgsam vorzubereiten und “Altlasten” bereits vor der Übergabe zu sanieren, damit der Nachfolger unbelastet starten kann. Übernahme von Haftungen

In Hinblick auf Haftungen ist zu berücksichtigen, dass der bisherige Inhaber grundsätzlich für die bis zur Übergabe entstandenen Schulden weiterhin haftbar bleibt und allfällige Haftungsfreistellungen mit den Gläubigern einzeln vereinbart werden müssen. Da auch der Betriebsnachfolger in der Regel für die übernommenen Schulden haftet, sollte die Haftungsthematik bereits vor der Übergabe im Innen- wie im Außenverhältnis geklärt werden. Sofern es die Liquidität zulässt, empfiehlt es sich natürlich, den Betrieb möglichst schuldenfrei zu übergeben.

Weitere Themen, die sich anlässlich einer Betriebsübergabe stellen

  • Übergang Gewerbeberechtigung
  • Firmenfortführung
  • Löschung von Vertretungsbefugnissen des Altinhabers
  • Änderung der Bankzeichnungsberechtigungen usw.

Abschließend ist noch anzumerken, dass es neben allen rechtlichen Themen für das Gelingen einer Betriebsübergabe wichtig sein wird, dass der Übergebende dem Nachfolger bei Bedarf mit seiner Erfahrung und seinen Kundenkontakten weiterhin zur Verfügung steht, der Nachfolger aber letztlich die Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kann.

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Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko allein.

Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit seinem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet.

Gründung

Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch allenfalls folgende Erfordernisse:

  • Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligungsansuchen
  • Betriebsanlagengenehmigung
  • Eventuell Eintragung im Firmenbuch, wenn der Betriebsumfang über das Kleingewerbe hinausgeht.

Gewerbeberechtigung

Sofern das Einzelunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

Firmenbuch

Die Eintragung des Einzelunternehmens in das Firmenbuch hängt von der Größe und vom Umfang des Unternehmens ab. Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass für die Protokollierung ein Mindestumsatz von ca. EUR 400.000,– Voraussetzung ist.

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann sein Unternehmen betreibt. Eine Firma kann jedoch nur bei Eintragung ins Firmenbuch geführt werden. Ist das Einzelunternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen, so ist der Vor- und Familienname zu verwenden. Zusätze sind zulässig, wenn es dadurch zu keiner Irreführung über Art und Umfang des Unternehmens kommt.

Sozialversicherung

Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich GSVG-versichert. (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

Einzelunternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind in Abhängigkeit ihres Einkommens ebenfalls nach dem GSVG versichert.
Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist – unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage – das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen.

GSVG-Pflichtversicherte sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert.

Einkommensteuer

Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch laufende Vorauszahlungen und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch eine Veranlagung. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.

Umsatzsteuer

Für „Kleinunternehmer“ besteht bis zu einem Jahresumsatz von € 22.000,– (ab 2007 € 30.000,–) netto grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung.

Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 20 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmittel, die Vermietung von Wohnraum und einigen anderen Umsätzen ist der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden.

Dem grundsätzlichen Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Die von anderen Unternehmern an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann der Unternehmer als Vorsteuer von der ihm abzuführenden Umsatzsteuer abziehen. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.


Gesellschaftsrecht

Gründung

Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern:
Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Bestellung der Organe, Leistung der Einlagen, Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch, Prüfung durch das Firmenbuchgericht und Eintragung ins Firmenbuch.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig. Sollten in weiterer Folge Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden, ist auch dafür gesetzlich zwingend ein notarieller Vertrag vorgeschrieben.

Der Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Diese Satzung hat zumindest folgende Inhalte aufzuweisen:

  • Firma und Sitz der GmbH
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen

Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch sind die Organe der GmbH zu bestellen:
Das sind die Geschäftsführer und – soweit gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben – der Aufsichtsrat.

Ebenfalls vor der Anmeldung ins Firmenbuch sind die Mindesteinlagen auf das Stammkapital zu erbringen:
Seit 1. Jänner 1999 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH EUR 35.000,–. Davon müssen insgesamt EUR 17.500,– bar eingezahlt werden. Jeder einzelne Gesellschafter hat eine Mindeststammeinlage von EUR 70,– zu leisten. Werden neben Bareinlalagen Sacheinlagen geleistet, gelten besondere Bestimmungen.

Als nächster Schritt wird die GmbH von den Geschäftsführern zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet. Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. Das ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die einzutragende Gesellschaft ihren Sitz hat – davon gibt es zwei Ausnahmen: das zuständige Firmenbuchgericht ist in Wien das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz.

Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

Name der Firma

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss die Firma den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ führen. Beispiele: Sachfirma: Computerhandel GmbH; Namensfirma: Huber GmbH; gemischte Firma: Huber Computerhandel GmbH

  • Rechtsform
  • Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig
  • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
  • Höhe des Stammkapitals
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
  • Stichtag des Rechnungsabschlusses (“Jahresabschluss zum …”)
  • allenfalls – wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion

Dem Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch sind folgende Dokumente beizuschließen:

  • der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
  • eine Liste der Gesellschafter, unterfertigt von allen Geschäftsführern
  • eine Liste der Geschäftsführer, unterfertigt von alllaen Geschäftsführern
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen (Bank-Bestätigung)
  • allenfalls – sofern Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestellt werden – Nachweis deren Bestellung (von allen Gesellschaftern)
  • Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt
  • allenfalls – wenn bestellt – Liste der Aufsichtsratsmitglieder, unterfertigt von allen Geschäftsführern
  • allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)
  • Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch.

Vertretung nach außen:

Die GmbH wird nach außen durch mindestens einen handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Dieser kann für von ihm verursachte Schäden haftbar gemacht werden.

Gewerberecht

Wenn die GmbH gewerblich tätig ist, ist dafür ein Gewerbeschein erforderlich. Die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten. Aus diesem Grund kann die Anmeldung des Gewerbes erst nach Eintragung im Firmenbuch erfolgen. Dann erst ist der für die Gewerbeanmeldung notwendige Firmenbuchauszug verfügbar.

Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung muss weiters ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werden. Neben persönlichen Voraussetzungen und Wohnsitz im Inland muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb betätigen. Bei Gewerben, deren Ausübung an einen Befähigungsnachweis geknüpft ist, muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder dem Vorstand der Gesellschaft angehören oder mindestens halbtags als Arbeitnehmer der GmbH beschäftigt sein.

Steuerrecht

Allgemeine Besteuerung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Körperschaftsteuer unterliegt. Gewinne, die von der GmbH erwirtschaftet werden, unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftsteuer. Sofern Gewinne von der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer.

Bei Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter kommt es somit zu einer zweifachen Besteuerung:
Zunächst auf Ebene der Gesellschaft 25% KöSt, im Zuge der Ausschüttung auch auf Ebene des Gesellschafters 25 % KESt (oder halber Durchschnittsteuersatz), womit sich eine kumulierte Steuerbelastung von bis zu 43,75% ergibt. Sollte die GmbH Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der GmbH verwertet (in Folgejahren abgezogen) werden. Die Verluste können aber grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.

Mindest-Körperschaftsteuer

Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren wird von einer GmbH Körperschaftsteuer abverlangt, und zwar in Höhe der jährlichen Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,– (5% des Mindeststammkapitals). Eine Ausnahme gibt es für neugegründete GmbHs, bei denen sich die Mindestkörperschaftsteuer im ersten Jahr auf EUR 1.092,– vermindert.

Die Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren, in denen der Gewinn linear mit 25 % besteuert wird, auf die dann zu entrichtende Körperschaftsteuer angerechnet und kann somit nur als Vorauszahlung angesehen werden.

Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Gesellschafter mit einem Anteil von bis zu 25 % am Stammkapital der GmbH können in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen: Das heißt, die Vergütungen, die sie für ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft erhalten, unterliegen der Lohnsteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % unterliegen die Vergütungen für Tätigkeiten der Einkommensteuer. Der Gesellschafter bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Dienstgeberbeitrag zum FLAF und Kommunalsteuer

Gesellschafter, die mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingehen oder mit ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind , unterliegen zusätzlich dem Diestgeberbeitrag zum FLAF (4,5 % und der Kommunalsteuer (3%).

Sozialversicherung

Die bloße Gesellschafterstellung führt noch zu keiner Sozialversicherungspflicht. Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH tätig ist, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: Bei einer Beteiligung bis zu 25 % besteht ASVG-Versicherungspflicht (Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), andernfalls grundsätzlich GSVG-Versicherungspflicht (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

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Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit.

Begünstigte Neugründer im Sinne des NEUFÖG

Eine Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbstständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
  • Der oder die Betriebsinhaber *(die die Betriebsführung beherrschende(n) Person(en)) haben sich innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einer vergleichbaren Branche) sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt.
  • Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform vor.
  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung handelt.

Es wird im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert.

Begünstigte Betriebsübertragungen im Sinne des NEUFÖG

Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

  • ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers* in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgt und
  • die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
    • Einzelunternehmer,
    • Unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. Gesellschafter einer OHG bzw. OEG, Komplementäre einer KG bzw. KEG),
    • Nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind (z.B. Kommanditist einer KG bzw. KEG ist mit 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt oder mit 30 % und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut),
    • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschafter einer AG oder GesmbH), wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
  • *Definition Betriebsinhaber:
    Betriebsinhaber (also die die Betriebsführung beherrschenden Personen) sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:

Begünstigungen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Neugründung bzw. Betriebsübertragung:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
    Für alle durch eine Neugründung/Betriebsübertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen.

    • Anmeldung eines Anmeldungsgewerbes,
    • Ansuchen um individuelle Befähigung bei fehlendem vorgeschriebenem Befähigungsnachweis
    • Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen,
    • Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage,
    • Beilagen und Zeugnisse, dir für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.
    • allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (z.B. Meisterprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis) oder
    • allgemeinen sachlichen Erfordernissen (z.B. Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriesgebäudes, Bauverhandlungsprotokolle)
  • Dies sind zum Beispiel:

    Nicht gebührenbefreit sind Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld einer Neugründung/Betriebsübertragung im Zusammenhang mit

anfallen, sowie die durch die Neugründung/Betriebsübertragung veranlassten Rechtsgeschäfte (z.B. Bestandverträge, Darlehens- und Kreditverträge).

  • Befreiung von der Grunderwerbsteuer, wenn eine Gründungseinlage von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften erfolgt.
    Bei Betriebsübertragung wird die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, so weit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung/Übertragung des Betriebes.
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch (1 %) zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung/Übertragung der Gesellschaft, so weit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
  • Gesellschaftsteuer (1 %) für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugrünung/Übertragung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co KG/KEG).
  • Lohnnebenkostenbefreiung (gilt nicht bei Betriebsübertragungen): Die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 %), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers (0,5 %), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,4 %) und die anfallende Kammerumlage 2 (zwischen 0,38 % und 0,46 %), insgesamt daher max. 6,86 %.

So gelangt man in den Genuss der Befreiung!

Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiungen zu kommen, hat der Gründer eine Erklärung der Neugründung (amtliches Formular Neufö 1) bzw. der Betriebübernehmer eine Erklärung der Betriebsübertragung (amtliches Formular Neufö 3) auszufüllen und von der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung bestätigen zu lassen.

In den Wirtschaftskammern werden die NEUFÖG-Bestätigungen durch das Gründer-Service, meist auch durch die Fachgruppen und die Bezirksstellen durchgeführt.

Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, so ist für ihn die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig.

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