Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen
Grundregel bei Bauleistungen
Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Normalfall der Unternhemer, der die Leistung erbringt.
Rechtslage ab 1. Oktober 2002
Für Bauleistungen wurde ab 1. Oktober 2002 ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger eingeführt.
Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht vom Leistungserbringer an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Der Leistungsempfänger muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen, kann aber zugleich die Vorsteuer in derselben Höhe geltend machen.
Durch das neue System fallen für keinen der Beteiligten Zahlungen an. Es kann aber auch nicht mehr vorkommen, dass der Auftraggeber die Vorsteuer vom Fiskus kassiert und die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nie abgeführt wird.
Anwendungsvoraussetzungen
Die Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- ein Unternehmer
- erbringt Bauleistungen
- an einen General- oder Subunternehmer oder einen Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Was sind Bauleistungen?
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der
- Herstellung
- Instandsetzung
- Instandhaltung
- Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen.
Zu den Bauleistungen zählt auch die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Arbeitskräften eine Bauleistung darstellt, ist nicht maßgebend, welche Leistungen die geliehenen Arbeitskräfte erbringen, sondern, ob sie vom Entleiher im Rahmen einer Bauleistung eingesetzt werden.
Keine Bauleistungen sind:
Beförderungsleistungen, ausschließlich planerische Leistungen, Vermietung von Geräten, Reinigung von Räumlichkeiten, reine Wartungsarbeiten, wie z.B. Austausch von Sicherungen oder Lampen, Materiallieferungen, soweit sie als selbstständige Hauptleistungen zu beurteilen sind.
Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger muss entweder
- seinerseits mit der Einbringung von Bauleistungen beauftragt sein oder
- üblicherweise Bauleistungen erbringen.
Zur ersten Fallgruppe gehören Subunternehmer und Generalunternehmer, nicht aber der Bauherr. Der zugrunde liegende Gedanke ist, dass die Steuerschuld nicht auf den ersten Auftraggeber übergehen soll. Der General- oder Subunternehmer muss den Leistenden auf seine Eigenschaft hinweisen.
Wer üblicherweise Bauleistungen erbringt, wurde vom Bundesministerium für Finanzen in einer Liste festgehalten:
Beispiele dafür sind: Installateuer, Baumeister, Bauspengler, Dachdecker, Zimmerer, etc.
Nicht darunter fallen: Hausverwalter, Architekturbüro, Projektleiter.
Achtung:
Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld in jedem Fall über, auch wenn der Empfänger kein Generalunternehmer oder Subunternehmer ist.
Beispiel:
Ein Baumeisterbetrieb lässt sein Büro ausmalen. Die neue Regelung kommt zur Anwendung, obwohl der Baumeister in diesem Fall nicht als Generalunternehmer auftritt
Vorsteuerabzug und Rechnung
Die für den leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden, sodass sich ein Nullsummenspiel ergibt.
Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung auszustellen. Diese muss die UID-Nr. des Leistungsempfängers, ab 1. Jänner 2003 auch die UID-Nr. des Leistenden zusätzlich zu den anderen verpflichtenden Rechnungsbestandteilen enthalten. Außerdem ist auf die Steuerschuld des Empfängers hinzuweisen. Die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.
Im Anwendungsbereich dieser Regelung ist der Vorsteuerabzug nicht von der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig.
Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht im Monat der Leistungserbringung. Wird die Rechnung in einem späteren Monat gestellt, entsteht die Steuerschuld erst im Monat nach der Leistungserbringung.
Werden vorher Anzahlungen geleistet, entsteht die Steuerschuld für die Anzahlung im Monat der Zahlung.
Erfassen in der Umsatzsteuervoranmeldung
Vom leistenden Unternehmer sind die Umsätze, für welche die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, in die Kennziffer 021 einzutragen und vom Gesamtumsatz abzuziehen.
Der Leistungsempfänger muss die von ihm geschuldete Umsatzsteuer in der Kennziffer 048 und die Vorsteuer in der Kennziffer 082 erfassen.
Rechtsgrundlage
§ 11 Abs 1 a, § 19 Abs 1 a und Abs 2 Z 1 lit a und b UStG 1994
Umsatzsteuer: Grundlegende Änderungen ab 2010
Bitte beachten Sie die neuen Bestimmungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2010
Am 17. Juni 2009 wurde das Budgetbegleitgesetz 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, welches im Rahmen der die Umsatzsteuer betreffenden Regelungen die EU-Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG umsetzt. Diese beinhalten das im Februar 2008 vom EU-Rat verabschiedete sogenannte Mehrwertsteuerpaket mit umfangreichen Änderungen im Bereich der Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen sowie eine Neuregelung des Vorsteuererstattungsverfahrens von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern. Die geänderten Bestimmungen dienen hauptsächlich der Vereinfachung und treten mit 1.01.2010 in Kraft.
Ort der Erbringung von Dienstleistungen
Die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung hängt davon ab, ob diese an einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an einen Privaten erbracht wird.
- Bei Dienstleistungen an Unternehmer (sogenannte B2B:„Business to Business- Leistungen“) gilt als neue Grundregel das Empfängerortprinzip, welches bisher nur für die Katalogleistungen Geltung hatte.
Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der leistungsempfangenden Betriebsstätte.
In der Folge kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) und die Dienstleistungen müssen, analog den innergemeinschaftlichen Lieferungen, in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden. - Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (sogenannte B2C:“Business to Consumer- Leistungen“) bleibt es bei der bisherigen Grundregel des Unternehmerortes: Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Von diesen Grundregeln gibt es v.a. für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen Ausnahmen, die in der folgenden Tabelle dargestellt werden:
| Unternehmer | Nichtunternehmer | |
| Grundregel: Ort der sonstigen Leistung | Empfängerort | Unternehmerort(wie bisher) |
| Vermittlungsleistungen | NEU Grundregel:Empfängerort | Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird (wie bisher) |
| Grundstücksleistungen | Ort des Grundstücks(wie bisher) | Ort des Grundstücks(wie bisher |
| Personenbeförderung | Wo die Beförderung stattfindet (wie bisher) | Wo die Beförderung stattfindet (wie bisher) |
| Güterbeförderung (nicht ig Güterbeförderung) | NEU Grundregel: Empfängerort | Wo die Beförderung stattfindet (wie bisher) |
| Innergemeinschaftliche Güterbeförderung | NEU Grundregel: Empfängerort | Abgangsort (wie bisher) |
| Leistungen auf dem Gebiet von Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, im Zsh. mit Messen(neu) etc. | Tätigkeitsort(wie bisher) | Tätigkeitsort(wie bisher) |
| Nebentätigkeiten zur Beförderung;Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | NEU Grundregel:Empfängerort | Tätigkeitsort(wie bisher) |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort(Abgangsort an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in der EU) | Tätigkeitsort(Abgangsort an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in EU) |
| Vermietung bis 30 Tage von Beförderungsmitteln | Ort der Übergabe | Ort der Übergabe |
| Von Drittlands-Unternehmer erbrachte elektronische Dienstleistung | NEU Grundregel: Empfängerort(wie bisher) | Empfängerort(wie bisher) |
| Katalogleistungen an Drittlandskunden | Empfängerort(wie bisher) | Empfängerort(wie bisher) |
| Vom Drittland erbrachte Telekom-, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen | Empfängerort(wie bisher) | Empfängerort |
Vorsteuererstattungsverfahren innerhalb der EU
Nach dem 31.12.2009 gestellte Anträge auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern müssen nicht mehr bei den zuständigen Finanzämtern im jeweiligen Mitgliedstaat gestellt werden, sondern sind beim Sitzfinanzamt im Ansässigkeitsstaat über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal einzureichen. Die Anträge werden vom Ansässigkeitsstaat an den Erstattungsstaat weitergeleitet.
Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
Für im Jahr 2010 gelegene Voranmeldungszeiträume kann die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben werden, sofern die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,- (bisher € 22.000,-) nicht überstiegen haben.
Bitte beachten Sie die neuen Bestimmungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2010
Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die vom Bundesministerium für Finanzen als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse bzw. Klein-Autobusse gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 und der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 eingestuft wurden.
Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002
Bis 1996 ausgelaufene Modelle werden kursiv dargestellt
- Aixam Pick Up
- Chevrolet C/K (Silverado)
- Chevrolet Colorado
- Chevrolet S 10
- Dacia Logan Pick-up
- Daewoo Pick Up Truck
- Daihatsu Hijet Pick Up und Kipper
- Dodge Dakota
- Dodge Ram Pick Up
- Fiat Fiorino Pick Up
- Fiat Strada
- Ford F 150 Pick Up
- Ford Ranger Pick Up
- Ford Ranger Pick Up (USA)
- Isuzu D-Max
- Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up
- Mazda B2200
- Mazda B2500
- Mazda BT-50
- Mazda UN
- Mega Multitruck Pick Up, Kipper, Muldenkipper und Alu Pritsche
- Mercedes Benz G Pick Up
- Mitsubishi L200 Pick Up
- Nissan Navara
- Nissan Pick Up
- Opel Campo
- Peugeot 504 Pick Up
- Piaggio Porter Pick Up, Kipper und Muldenkipper
- Puch G Pick Up (Baumuster 5)
- Renault Express Pick Up
- Skoda Pick Up 797 Pritsche oder mit Kastenaufbau
- Skoda Pick Up 135 Pritsche oder mit Kastenaufbau
- SsangYong Actyon Sports
- Ssangyong FJP D4 – Musso Sports
- Suzuki Jimmy (LKW) Type FJ
- Suzuki Samurai Pick Up
- Toyota Hi Lux
- Toyota Landcruiser Pick Up
- VW Amarok Pick Up
- VW Caddy
Anmerkung:
Soweit die angeführten Pritschenwagen mit Doppelkabine erhältlich sind, erfüllen sie ebenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen.
Pritschenwagen, die sich von einem Klein-Autobus bzw. Kleinbus im Sinne der Verordnungen herleiten, sind generell als Lastkraftwagen einzustufen und sind daher in der Liste der Pritschenwagen nicht angeführt.
Achtung:
Der Vorsteuerabzug für Pritschenwagen wurde stark eingeschränkt.
Wichtige Einschränkungen
Steuerliche Behandlung von Pritschenwagen – neue Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Vorsteuerabzug für Pritschenwagen künftig nur mehr eingeschränkt möglich
Erlass des BMF vom 11. 7. 2007, BMF-010219/0265-VI/4/2007
Gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193, ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Pritschenwagen ua die zolltarifarische Einstufung des Fahrzeuges als Lastkraftwagen. Nach § 2 NoVAG erfolgt die Abgrenzung der Fahrzeuge nach Zolltarifpositionen; Lastkraftwagen sind von der Normverbrauchsabgabe nicht erfasst.
Mit Mitteilung der EU-Kommission vom 31. 3. 2007 betreffend einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur, ABl C 74/1, wurden die Erläuterungen zu den Tarifpositionen 8703 (PKW) und 8704 (LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) geändert. Danach sind Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) nur mehr dann als LKW in die Position 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeugs (oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben). Beträgt zB die Länge der Pritsche 140 cm und der Radstand 300 cm, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen.
Diese Auslegung ist neu. Bisher wurden Pritschenwagen (unabhängig, ob das Führerhaus eine oder zwei Sitzreihen aufweist) grundsätzlich als LKW anerkannt, ausgenommen solche mit dem typischen Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens (siehe Information des BMF vom 24. 1. 2005, ergänzt am 22. 2. 2005.
Für die steuerliche Einstufung von Pritschenwagen werden künftig die neuen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur maßgebend sein.
Bezüglich der bereits auf dem Markt befindlichen Pritschenwagen wäre die sofortige Umsetzung der neuen Erläuterungen für zahlreiche Autoimporteure und Kfz-Händler, die unter Bedachtnahme auf die steuerlichen Begünstigungen bereits langfristig kalkuliert haben und teilweise den Großteil ihrer Umsätze mit diesen Pritschenwagen tätigen, nicht verkraftbar.
Es gilt daher unter Bedachtnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben und zur Vermeidung unbilliger Härten folgende
Übergangsregelung:
Diejenigen Pritschenwagenmodelle, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der EU-Mitteilung (31. März 2007) bereits auf dem Markt waren (und in der Kfz-Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind), sind steuerrechtlich unverändert als LKW zu behandeln. Diese Pritschenwagenmodelle sind daher weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt, fallen nicht unter die ertragsteuerlichen Einschränkungen und unterliegen weiterhin nicht der Normverbrauchsabgabe.
Neu auf den Markt kommende Pritschenwagen, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach den neuen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu beurteilen.
Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002
Es handelt sich hiebei um Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt wurden.
Fahrzeuge, die schon unter “Kastenwagen” angeführt sind, sind unverändert vorsteuerabzugsberechtigt.
- Chevrolet Karlos (2 Seitentüren)
- Chrysler Voyager Cargo (4 Seitenrüren)
- Citroen C1 Profi (2 Seitentüren)
- Citroen C2 Profi (2 Seitentüren)
- Citroen C5 Profi (4 Seitentüren)
- Citroen Nemo (2, 3 oder 4 Seitentüren)
- Citroen Picasso Profi (4 Seitentüren)
- Citroen Saxo Profi (2 Seitentüren)
- Citroen Xsara Profi (4 Seitentüren)
- Dacia Logan Van (4 Seitentüren)
- Dodge Nitro Cargo (4 Seitentüren)
- Fiat Punto 188 (2 Seitentüren)
- Fiat Punto 199 (2 Seitentüren)
- Fiat Stilo (2 Seitentüren)
- Ford Fiesta Van (2 Seitentüren)
- Ford Focus Van (2 Seitentüren)
- Ford Focus Van Traveller (4 Seitentüren)
- Ford Transit Connect (kurzer und langer Radstand) (2, 3 oder 4 Seitentüren)
- Hyundai Santa Fe LKW (4 Seitentüren)
- Hyundai Terracan LKW (4 Seitentüren)
- Iveco Massiv LKW
- Iveco Massiv LKW (2 Seitendüren)
- Jeep Cherokee Cargo (4 Seitentüren)
- Jeep Commander Cargo (4 Seitentüren)
- Jeep Grand Cherokee Cargo (4 Seitentüren)
- Jeep Wrangler Cargo (2 Seitentüren)
- Jeep Wrangler Cargo Unlimited (4 Seitentüren)
- KIA Carens (4 Seitentüren)
- KIA Sorento JC (4 Seitentüren)
- KIA Sportage JE (4 Seitentüren)
- LADA 111 Rabota (4 Seitentüren)
- LADA Niva Taiga (2 Seitentüren)
- Land Rover Defender 90 Hard Top (HT)-LKW (2 Seitentüren)
- Land Rover Freelander Td4 3DR-LKW (2 Seitentüren)
- Land Rover LA (Discovery) LKW (4 Seitentüren)
- Land Rover LF/LKW
- Mazda Premacy Van (4 Seitentüren)
- Mega Multitruck Kastenwagen (2 Seitentüren)
- Mercedes-Benz G Kastenwagen (2 oder 4 Seitentüren)
- Mercedes-Benz Vaneo Company (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Colt Van (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Outlander LKW (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero MT LKW (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero MT Van (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero Pinin LKW (2 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero WG LKW (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Pajero WG Van (4 Seitentüren)
- Mitsubishi Space Star LKW (4 Seitentüren)
- Nissan Almera-N16 (2 Seitentüren)
- Nissan Note-E11 (4 Seitentüren)
- Nissan Pathfinder R51 (4 Seitentüren)
- Nissan Patrol Y61 (2 oder 4 Seitentüren)
- Nissan Terrano R20 (2 oder 4 Seitentüren)
- Nissan X-Trail – T30 (4 Seitentüren)
- Nissan X-Trail – T 31 (4 Seitentüren)
- Opel Corsa Van (2 Seitentüren)
- Opel Zafira Van (4 Seitentüren)
- Peugeot 206 XA (2 Seitentüren)
- Peugeot 307 Break XA (4 Seitentüren)
- Peugeot 307 XA (2 Seitentüren)
- Peugeot Bipper (2, 3 oder 4 Seitentüren)
- PT Cruiser Cargo (4 Seitentüren)
- Renault Clio-SB (2 Seitentüren)
- Renault Clio SR (2 Seitentüren)
- Renault Kangoo SW (3 oder 4 Seitentüren)
- Renault Laguna K74 SOC (4 Seitentüren)
- Renault Megane CM – SOC (2 Seitentüren)
- Renault Megane Ka Societe (4 Seitentüren)
- Renault Megane Km Societe (4 Seitentüren)
- Renault Megane Kz
- Seat Altea XL/Freetrack Cargo 5P-N1 (4 Seitentüren)
- Seat Ibiza-Cargo 6J-N1 (2 Seitentüren)
- Skoda 1U – LKW (Octavia) (4 Seitentüren)
- Skoda 5J – LKW (2 Seitentüren)
- Skoda 6Y – LKW (Fabia) (2 Seitentüren)
- Skoda Oktavia 1Z “Praktik” (4 Seitentüren)
- SsangYong Actyon Sports
- SsangYong KORANDO LKW (2 Seitenrüen)
- SsangYong KYRON LKW (4 Seitentüren)
- SsangYong REXTON LKW (4 Seitentüren)
- Suzuki Grand Vitara JT (Modell 2005) (2 oder 4 Seitentüren)
- Suzuki Grand Vitara XL7 2,0 TD (LKW) Type HT (4 Seitentüten)
- Suzuki Ignis 1,3 DDiS (LKW) Type MH (4 Seitentüren)
- Suzuki Jimmy VU Type FJ (2 Seitentüren)
- Suzuki SX4 (LKW) Type EY (4 Seitentüren)
- Suzuki Vitara 2,0 TD VU (Type ET-V04V.S) (2 Seitentüren)
- Toyota Corolla Van Type E12 (2 Seitentüren)
- Toyota Land Cruiser J15 Van
- Toyota Land Cruiser 300 Van Type J12 (2 oder 4 Seitentüren)
- Toyota RAV 4 Van Type A2 (2 oder 4 Seitentüren)
- Toyota RAV 4 Van Type XA3 (4 Seitentüren)
- Toyota Yaris Verso Van Type P2 (4 Seitentüren)
- Volvo C30 City Van (2 Seitentüren)
- Volvo V40 Van (4 Seitentüren)
- Volvo V50 Van (4 Seitentüren)
- Volvo V70 Van (4 Seitentüren)
- Volvo XC 70 Fiskal (4 Seitentüren)
- Volvo XC90 Van (4 Seitentüren)
- VW 1K-LKW (Golf V) (2 Seitentüren)
- VW Fox City Van (VW 5Z-LKW) (2 Seitentüren)
- VW Golf City Van (2 Seitentüren)
- VW Golf Variant City Van (4 Seitentüren)
- VW Lupo City Van (2 Seitentüren)
- VW Polo City Van (2 Seitentüren)
Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002
Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.
Bis 2002 ausgelaufene Modelle sind kursiv dargestellt.
- Chevrolet Astro Van
- Chevrolet Sport Van
- Chevrolet Trans Sport
- Chevrolet Uplander
- Chrysler Ram Van
- Chrysler Voyager
- Chrysler Grand Voyager
- Citroen Berlingo Modelle ab 2009)
- Citroen C8
- Citroen C 25
- Citroen Evasion
- Citroen Jumper
- Citroen Jumpy
- Fiat Doblo (ab Modelljahr 2006)
- Fiat Ducato
- Fiat Scudo
- Fiat Ulysse
- Ford Aerostar
- Ford Galaxy
- Ford Mercury Villager
- Ford Tourneo
- Ford Tourneo Connect langer Radstand
- Ford Transit
- GAZ Gazelle
- GMC/Savanna
- Honda Shuttle
- Hyundai H-100
- Hyundai Starex
- Hyundai Trajet
- Isuzu WFR, WFS 53 und Midi
- Iveco Daily
- KIA Carnival
- Lancia Phedra
- Lancia Z
- Mazda E2000
- Mazda E2200
- Mazda MPV
- Mercedes Sprinter
- Mercedes Viano
- Mercedes Vito
- Mercedes V-Klasse
- Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100
- Mitsubishi Grandis
- Mitsubishi L 300
- Mitsubishi L 400
- Mitsubishi Space Gear
- Mitsubishi Space Wagon ab Modelljahr 1999
- Nissan Interstar
- Nissan NV 200
- Nissan Primastar
- Nissan Serena C23
- Nissan Urvan
- Nissan Vanette
- Nissan Vanette Cargo
- Opel Movano
- Opel Sintra
- Opel Vivaro
- Opel Vivaro Life
- Peugeot Boxer
- Peugeot Expert
- Peugeot Expert Tepee
- Peugeot J5/J9/J7
- Peugeot Partner Tepee (Modelle ab 2009)
- Peugeot 806
- Peugeot 807
- Pontiac TransSport
- Renault Espace
- Renault Grand Espace
- Renault Master
- Renault Trafic
- Seat Alhambra
- SsangYong Rodius
- Toyota Avensis Verso
- Toyota Hi Ace
- Toyota Lite Ace
- Toyota Previa
- VW Caddy (Kombi, Life, Maxi Kombi, Maxi Life)
- VW Caravelle
- VW Crafter
- VW Eurovan
- VW LT
- VW Multivan
- VW Sharan
- VW Transporter, TransVan, Combi CL
- VW Type 70
Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung und die dauernde Entnahme des Fahrzeuges sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Betriebskostenbeiträge des Arbeitnehmers als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne Afa-Tangente anzusetzen.
Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996
Die Anerkennung dieser Fahrzeuge als vorsteuerabzugsberechtigt bleibt auch im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 unverändert aufrecht.
Bezüglich neu anerkannter Kleinlastkraftwagen siehe: “Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002″
Bis 196 ausgelaufene Modelle sind kursiv dargestellt.
- Chevrolet Astro Cargo
- Chevrolet G Van Cargo
- Chrysler Grand Voyager 4Cargo Doppelkabine (mit zwei Sitzreihen)
- Chrysler Voyager Van (bis Modelljahr 1995)
- Citroen Berlingo Kastenwagen
- Citroen C 15
- Citroen Jumper Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Citroen Jumpy Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Citroen C 25 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Daihatsu Hijet Van
- Fiat Doblò Cargo
- Fiat Doblò MaxiCargo
- Fiat Ducato Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Fiat Fiorino Kastenwagen
- Fiat Scudo Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Ford Escort Kastenwagen (Lieferwagen)
- Ford Fiesta Courier Kastenwagen
- Ford Transit Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Hyundai H-1 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Hyundai H-100 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Iveco Daily Kastenwagen und Iveco TurboDaily Kastenwagen
- KIA Pregio 3Van und 6Van (6Van mit zwei Sitzreihen)
- Land Rover Defender 110 Hard Top (ohne Fenster)
- Mazda E2200 Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Mercedes Sprinter Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Mercedes Vito Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Mitsubishi L300 Kastenwagen und Transporter (Transporter auch mit zwei Sitzreihen)
- Mitsubishi L400 Kastenwagen und Transporter (Transporter mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Trade (auch mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Urvan (auch mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Vanette Cargo (auch mit zwei Sitzreihen)
- Nissan Sunny Van Hochdach
- Nissan Vanette (auch mit zwei Sitzreihen)
- Opel Astra Lieferwagen, 3türig
- Opel Combo
- Opel Kadett Combo, Modell 38
- Opel Kadett Delivery Van, Modell 37
- Opel Movano Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Opel Rekord Delivery Van, Modell 65
- Opel Vivaro Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot Boxer Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot Expert Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot J5/J9/J7 Kastenwagen (J5 auch mit zwei Sitzreihen)
- Peugeot Partner Kastenwagen
- Piaggio Porter Kastenwagen
- Puch G Kastenwagen (Baumuster 4)
- Renault Espace J66 DK (mit zwei Sitzreihen)
- Renault Express Kastenwagen
- Renault Kangoo FC
- Renault Kangoo Grande FC
- Renault Master FD
- Renault Master Kastenwagen
- Renault Master Kasten – JD (mit zwei Sitzreihen)
- Renault Trafic – DK (mit zwei Sitzreihen)
- Renault Trafic Kastenwagen
- Seat Inca Van
- Seat Terra LKW
- Skoda 795 Van Plus
- Skoda Foman Praktik 135 Ausf. 785L 136B-Hochdach
- Subaru Domingo Van
- Suzuki Carry Van
- Talbot City-Laster
- Toyota Hi Ace Kastenwagen
- Toyota Lite Ace Kastenwagen
- VW Caddy Kastenwagen
- VW LT Kasten- und Hochraum-Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- VW Transporter Kasten- und Hochraum-Kastenwagen (auch mit zwei Sitzreihen)
- VW Transporter Winner
- VW TransVan (mit zwei Sitzreihen)
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 1 der Verordnung aus 1996
Siehe jedoch auch “Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002″.
- Citroen Jumpy Kombi
- Fiat Scudo Kombi
- Hyundai H-100 Bus
- Hyundai Starex
- Mitsubishi L300 Bus
- Mitsubishi L400 Bus
- Mitsubishi Space Gear
- Peugeot Expert Kombi
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 2 der Verordnung aus 1996
Siehe jedoch auch “Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002″.
Bis 1996 ausgelaufene Modelle sind kursiv dargestellt.
- Chevrolet Astro Van
- Chevrolet Sport Van
- Chevrolet Trans Sport
- Chrysler Grand Voyager
- Citroen Jumper Kombi
- Citroen C 25 Kombi
- Fiat Ducato Kombi
- Fiat Ducato Panorama
- Ford Tourneo
- Ford Transit Kombi und Busse
- GMC/Savanna
- Hyundai H-100 Bus (8-Sitzer, älteres Modell)
- Hyundai Starex (7-Sitzer)
- Hyundai Trajet Business
- Iveco Daily Combi und Iveco TurboDaily Combi
- KIA Carnival Super Station (ST)
- Mercedes Sprinter Kombi
- Mercedes Vito Kombi
- Mercedes V-Klasse
- Nissan Urvan
- Nissan Vanette Cargo Combi 8
- Nissan Vanette
- Opel Movano Combi
- Opel Vivaro Combi
- Peugeot Boxer Kombi und Luxusbus
- Peugeot J5/J9/J7 Bus
- Renault Grand Espace mit den Verankerungspunkten am Fahrzeugboden für die hinteren Sitze (nicht mit Gleitschienen)
- Renault Master JD – Kombi
- Renault Trafic Kombi
- Toyota Hi Ace Bus
- Toyota Previa
- Toyota Lite Ace Bus
- VW Caravelle, VW Caravelle GL, VW Caravelle Coach
- VW Combi CL
- VW FamilyVan
- VW LT Kombi
- VW Transporter Kombi
- VW Multivan
Hier finden Sie die Fahrzeugtypen, die vom Bundesministerium für Finanzen als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse bzw. Klein-Autobusse eingestuft wurden.
Bis 2006 mussten auf einer Rechnung folgende Angaben enthalten sein:
- Name und Anschrift des Leistenden
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung.
- Tag oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt.
- Entgelt
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag.
- maßgeblicher Umsatzsteuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Nummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Rechnungsausstellers
Ab 1. Juli 2006 ist bei Bruttobeträgen über € 10.000 als zusätzliches Rechnungsmerkmal die Angabe der UID-Nummer des inländischen Leistungsempfängers notwendig.
Diese Regelungen gelten für alle Arten von Rechnungen (Anzahlungsrechnungen, Gutschriften etc.), lediglich bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,–) genügen die bisherigen Bestandteile. Sonderregelungen bestehen für Land- und Forstwirte, die nicht buchführungspflichtig sind, d. h. deren Jahresumsatz unter € 400.000,– und deren maßgeblicher Einheitswert unter € 150.000,– liegt. Diese erhalten grundsätzlich keine UID-Nummer und können daher in deren Rechnung diese nicht ausweisen. Deshalb ist in diesen Fällen ein zusätzlicher Vermerk auf der Rechnung erforderlich, dass der in der Rechnung ausgewiesene Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 12% unterliegt. Im Rechnungstext muss daher aufscheinen: „Durchschnittsteuersatz 12%“. Benötigt der Land- bzw. Forstwirt trotzdem eine UID-Nummer, wird diese nur auf entsprechenden Antrag erteilt.
Für den Rechnungsempfänger gilt zu beachten, dass die oben erwähnten Merkmale (UID-Nummer, fortlaufende Nummerierung, Ausstellungstag, gesonderte Angabe Umsatzsteuersatz) alle auf der Rechnung enthalten sind.
Eine Prüfung hinsichtlich der fortlaufenden Nummerierung und der inhaltlichen Richtigkeit der UID-Nummer ist nicht erforderlich. Allerdings wird bei Fehlen eines dieser Merkmale im Falle einer Prüfung der Vorsteuerabzug versagt werden – sicherheitshalber sollte die Rechnung sofort korrigiert werden.
Hier finden Sie eine detaillierte Darstellung aller Rechnungsmerkmale.
Wichtig für den Vorsteuerabzug
Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren für EU-Unternehmer ab 2010
Das Vorsteuer-Erstattungsverfahren wurde für EU-Unternehmer mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 neu geregelt. Bislang mussten Erstattungsanträge in Papierform im Erstattungsstaat eingereicht werden. Künftig sind die Einreichungen zwingend in elektronischer Form vorzunehmen; die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer sind dabei im Ansässigkeitsstaat zu stellen und an den Erstattungsmitgliedstaat zu richten.
Wurde einem österreichischen Unternehmer z.B. Umsatzsteuer in Deutschland, Italien und Frankreich in Rechnung gestellt, mussten bislang drei Erstattungsanträge (einer in Deutschland, einer in Italien und einer in Frankreich) eingebracht werden. Künftig ist für diesen österreichischen Unternehmer nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit nach Deutschland, Italien und Frankreich weiter. Die bislang erforderliche schriftliche Unternehmerbescheinigung entfällt.
Die Vorlage von Originalbelegen ist im neuen elektronischen Verfahren nicht mehr möglich und daher nicht vorgesehen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch beim Antragsteller einzelne Belege anfordern, sofern Zweifel bestehen. Die Erstattungsbeträge müssen künftig zumindest € 400,– betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50,– betragen.
Der Antrag auf Vorsteuererstattung muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bis spätestens 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Es kommt somit im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage zu einer Verlängerung der Frist um drei Monate. Der Erstattungsstaat muss innerhalb von vier Monaten den Antrag entweder gewähren oder abweisen oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern. Andernfalls hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Säumnisgebühr.
Die Vorsteuererstattung für Nicht-EU-Unternehmer bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Wesentlichen unverändert. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge werden an die oben dargestellte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.
Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren für EU-Unternehmer ab 2010
Information zum Vorsteuererstattungsverfahren ab 1. 1. 2010
Homepage des BMF am 18. 8. 2009
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Wo finden sich die rechtlichen Grundlagenzum neuen Vorsteuererstattungsverfahren?
Die notwendige Änderung des § 21 Abs 9 UStG ist durch das BBG 2009, BGBl I 2009/52, erfolgt.Die auf dieser Verordnungsermächtigung beruhende Neuregelung der Vorsteuererstattung findet sich in BGBl II 2009/222.Für die Antragstellung in Österreich (FinanzOnline) ist noch eine Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung erforderlich, für die derzeit das Begutachtungsverfahren läuft. - Zugang zum österreichischen Portal
- Welchen Registrierungsprozess müssen österreichische Unternehmendurchlaufen, die Anträge über das Portal der österreichischen Finanzverwaltung einreichen wollen?Vorsteuererstattungsanträge österreichischer Unternehmer sind ab 1. 1. 2010 über das elektronische Portal FinanzOnline einzureichen.Nähere Informationen zur Registrierung zu FinanzOnline finden sich unter:
http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/InformationenfrUnte_3154/_start.htm - Falls in Österreich eine umsatzsteuerliche Organschaftbesteht, wird allen Organgesellschaften Zugang zum österreichischen Portal gewährt oder nur dem Gruppenträger der umsatzsteuerlichen Organschaft?Allen Organgesellschaften (sofern UID-Nummer aufrecht)
- Welchen Registrierungsprozess müssen Vertreterdurchlaufen, die Anträge im Auftrag von österreichischen Unternehmen durch das Portal der österreichischen Finanzverwaltung einreichen wollen?Nach der österreichischen Rechtslage ist die geschäftsmäßige Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt (berufsmäßige Parteienvertreter). Es sind dies insbesondere die Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), Rechtsanwälte und Notare. Ein eigenes Registrierungsverfahren dafür gibt es nicht, sondern die Berechtigung, für ihre Klienten in FinanzOnline tätig zu werden, ergibt sich aus ihrer Berufsberechtigung, wofür die jeweilige Kammer zuständig ist. Die bei FinanzOnline angemeldeten berufsmäßigen Parteienvertreter werden daher für ihre in Österreich ansässigen Klienten ab 2010 die Anträge stellen können.Nähere Informationen zur Teilnahme der Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare an FinanzOnline siehe http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/InformationenfrWirt_3161/_start.htm
- Müssen diese Vertreter in Österreich ansässig sein (zB Geschäftssitz, umsatzsteuerliche Registrierung, etc), um sich für die Einreichung von Anträgen im Namen von österreichischen Steuerzahlern durch das Portal registrieren zu können?Die Teilnahme “ausländischer Wirtschaftstreuhänder” an FinanzOnline – und damit die Möglichkeit, für “österreichische” Unternehmer Anträge stellen zu können – ist nur für jene möglich, die die österreichischen Berufsbefugnis erworben haben und daher in das Verzeichnis der Mitglieder der Kammer aufgenommen sind. Die Berechtigung zur “vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung” in Österreich genügt dazu nicht. Die Rechtsgrundlage bildet das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), insbesondere § 231 und § 232 WTBG. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter http://www.kwt.or.at/.
- Einreichung von Anträgen über das österreichische Portal zur Erstattung ausländischer Umsatzsteuer
- Beabsichtigt Österreich eine Möglichkeit zum Hochladen einzurichten, um Antragsinformationen durch das Portal übertragen zu können? Dies wäre für jene Steuerzahler von Bedeutung, die sehr umfangreiche Anträge haben oder für Vertreter, die im Auftrag von vielen österreichischen Steuerzahlern handeln und zahlreiche Anträge einreichen.Ja. Nähere Informationen können frühestens Ende des 3. Quartals 2009 zur Verfügung gestellt werden.
- Annahme von Anträgen auf Erstattung österreichischer Umsatzsteuer aus anderen Mitgliedstaaten
- Müssen in Österreich grundsätzlich Kopien aller Rechnungenüber € 1.000,- (€ 250,- für Treibstoffe) eingereicht werden oder nur auf Anfrage der Behörden?Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Antragstellung keine Rechnungen übermitteln. Einzelne Rechnungen können in Kopie oder im Original im Rahmen des Vorhalteverfahrens vom Finanzamt Graz-Stadt angefordertwerden.Antragsteller aus Drittstaaten haben weiterhin alle Rechnungen im Original vorzulegen. Für diese gilt weiterhin das derzeit bestehende Papierverfahren.
- Reicht ein Vertreter im Niederlassungsstaat für einen ausländischen Steuerpflichtigen einen Antrag auf Erstattung der österreichischen Umsatzsteuer ein, muss dieser Vertreter in Österreich eine Vollmacht des ausländischen Steuerpflichtigen vorweisen?Nur über gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt Graz-Stadt.
- Benachrichtigung ausländischer Steuerpflichtiger, die die Erstattung der österreichischen Umsatzsteuer beantragen
- Auf welchem Weg wird Österreich die ausländischen Steuerpflichtigen benachrichtigen, wie in Art 19, 20, 21, und 23 RL 2008/9/EG, vorgeschrieben?Österreich wird der Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaats auf demselben elektronischen Weg die nach Art 19 Abs 1 RL 2008/9/EG vorgeschriebene Empfangsbestätigung über das Einlangen des Antrags rückübermitteln,wie es den Antrag übermittelt erhalten hat. Über die Art der Zustellung der elektronischen Empfangsbestätigung an den Antragsteller gem Art 19 Abs 1 RL 2008/9/EG entscheidet der Ansässigkeitsstaat.Gleiches gilt für die “decision” gem Art 19 Abs 1 bzw Art 21 RL 2008/9/EG, dh für die Mitteilung, ob die Erstattung gewährt wird oder nicht, und für den begründeten Bescheid gem Art 23 RL 2008/9/EG, mit dem über die Vorsteuerstattung abgesprochen wird.Für das in Art 23 Abs 2 RL 2008/9/EG angesprochene Rechtsmittelverfahren gelten keine Besonderheiten (siehe § 243 BAO).Das Vorhalteverfahren nach Art 20 RL 2008/9/EG wird per Email erfolgen. Zu diesem Zweck muss der eingereichte Antrag eine Adresse für die elektronische Kommunikation enthalten (Art 8 Abs 1 lit b RL 2008/9/EG).
- Was sind die Konsequenzen, wenn Vertreterinvolviert sind (und würden Benachrichtigungen anstelle oder zusätzlich an den Vertreter gesandt werden)? Benachrichtigungen gem Art 19, Art 21 und Art 23 RL 2008/9/EG werden an das Portal des Ansässigkeitsstaates geschickt, von wo aus die Zustellung nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats vorzunehmen ist.Das Vorhalteverfahren nach Art 20 RL 2008/9/EG wird per Email erfolgen. Zu diesem Zweck muss der eingereichte Antrag eine Adresse für die elektronische Kommunikation enthalten (Art 8 Abs 1 lit b RL 2008/9/EG).
- Erlaubt Österreich, dass Erstattungszahlungen, falls vom ausländischen Steuerpflichtigen so angewiesen, auf Bankkonten von Drittenüberwiesen werden (zB auf das einer Niederlassungsgesellschaft oder eines rechtlichen Vertreters)?Die Überweisung wird auf das im Antrag angegebene Bankkonto erfolgen.
- Benachrichtigung inländischer Steuerpflichtiger, die die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer beantragen
- Auf welchem Weg wird Österreich die inländischen Steuerpflichtigen benachrichtigen, wie in Art 15 Abs 2 und Art 18 Abs 2 RL 2008/9/EG, vorgeschrieben?Österreich kommt der Verpflichtung nach Art 15 Abs 2 RL 2008/9/EG zur Übermittlung einer elektronischen Empfangsbestätigung über das Einlangen des Antrags nach, indem es eine entsprechende Benachrichtigung in die DataBox(FinanzOnline) des in Österreich ansässigen Antragstellers schickt.Gleiches gilt für die Verpflichtung nach Art 18 Abs 2 RL 2008/9/EG, wonach dem Antragsteller auf elektronischem Weg mitzuteilen ist, wenn sein Antrag nicht weitergeleitet wird, weil er a) kein Unternehmer ist, b) ausschließlich unecht befreite Umsätze tätigt, c) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt oder d) pauschalierter Land- und Forstwirt ist.
- Auf welchem Weg wird Österreich Benachrichtigungen ausländischer Finanzbehörden weiterleiten?Benachrichtigungen ausländischer Steuerbehörden, die auf elektronischem Weg bei der österreichischen Finanzverwaltung einlangen, werden in die DataBox (FinanzOnline) zugestellt.
- Versendet das österreichische Portal ein E-Mailan seine Steuerpflichtigen (oder deren Vertreter), damit diese benachrichtigt werden und folglich nicht ständig im Portal nachsehen müssen, ob Bescheide vom Land der Erstattung gesandt wurden?Der Teilnehmer an FinanzOnline hat die Möglichkeit, eine E-Mail-Adresse anzugeben, an welche dann eine Information über die in die DataBox erfolgte Zustellung gesandt wird.
- Was sind die Konsequenzen, wenn Vertreter involviert sind (und würden Benachrichtigungen anstelle oder zusätzlich an den Vertreter gesandt werden)?Wenn nach österreichischem Recht Zustellungsvollmacht gegeben wurde, erfolgt die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, wenn nicht, dann an den Antragsteller.
Für weitere Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an uns. Wir helfen Ihnen gerne.
Information zum Vorsteuererstattungsverfahren – Rechtsmeinung des Finanzministeriums
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung – Schrott – UStV) wurde am 15. Juni 2007 im BGBl veröffentlicht.
Als eine Maßnahme zur Sicherung des Steueraufkommens ist nunmehr für Umsätze im Zusammenhang mit Alteisen und Schrott der Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge System) vorgesehen.
Grund für diese Maßnahme sind die häufigen Betrugsfälle in dieser Branche. Durch das reverse charge System wird vermieden, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend macht und der Lieferant gleichzeitig die Umsatzsteuer nicht abführt.
Konkret kommt das Reverse Charge System zur Anwendung, wenn es sich um eine Lieferung eines in der Anlage zur Verordnung aufgezählten Gegenstandes (z.B. Schlacke, Asche, Bruchglas, etc.) handelt. Für sonstige Leistungen in dieser Branche gilt das reverse charge nur dann, wenn sie ausdrücklich in der Verordnung genannt sind: das betrifft das Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen (einschließlich der Demontage) und Pressen der in der Anlage genannten Gegenstände.
Weiters kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei der Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage genannten Gegenständen in Verbindung mit anderen Gegenständen (z.B. Verbundstoffen), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.
Die Schrott-Umsatzsteuerverordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007ausgeführt werden.
Wenn Ihr Kundenkreis nur aus Unternehmern besteht, die sich die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, sollten Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Unternehmer, die Netto-Umsätze bis maximal € 30.000 im Kalenderjahr erzielen, gelten umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Sie müssen von ihren Einnahmen zwar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer von ihren Ausgaben abziehen. Einem als Kleinunternehmer eingestuften Unternehmer steht es grundsätzlich frei, auf diese Begünstigung zu verzichten. Dies ist dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich mitzuteilen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Diese Verzichtserklärung bindet den Unternehmer nämlich für 5 Kalenderjahre. Erst danach ist ein neuerlicher Wechsel in die Kleinunternehmerregelung möglich.
Wann zahlt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung aus?
Besteht Ihr Kundenkreis nur aus Unternehmern, die sich die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen können, so ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf alle Fälle empfehlenswert. Sie müssen dann nur auf Ihre Rechnungen die Umsatzsteuer (10 % oder 20 %) aufschlagen. Beachten Sie, dass Sie dann aber monatlich oder quartalsweise die Umsatzsteuerzahllast (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) berechnen und ans Finanzamt abführen müssen. Ihr Vorteil liegt darin, dass die Umsatzsteuer, die Ihnen von Ihren Lieferanten in Rechnungen gestellt wird, zu keinem Kostenfaktor für Sie wird.
Sind Ihre Kunden vor allem Privatpersonen, die die Umsatzsteuer bezahlen müssen und keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug haben, so sollten Sie genau kalkulieren. Schlagen Sie nämlich in Zukunft auf Ihre Rechnungen die Umsatzsteuer auf, dann werden Ihre Leistungen teurer. Ihre Konkurrenzfähigkeit sinkt somit. Zwar können Sie auch die Umsatzsteuer aus Ihren Honoraren herausrechnen – das heißt aber, dass für Sie netto weniger übrig bleibt.
Beispiel (Kunde Privatperson):
Bisher stellten Sie als Kleinunternehmer für Ihre Leistungen € 600 in Rechnung. Wollen Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, Ihr Honorar aber in gleicher Höhe belassen, so müssen Sie von den € 600 künftig € 100 an Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Ihnen verbleiben daher nur mehr € 500 statt der € 600, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Wann macht diese Vorgangsweise trotzdem Sinn?
Tätigen Sie in einem Jahr hohe Investitionen, dann kann es durchaus Sinn machen, die Option trotzdem auszuüben. Denn dann wären die zurückgeholten Vorsteuerbeträge größer als die zu zahlende Umsatzsteuer. Sie müssen allerdings die 5jährige Bindungswirkung der Optionsausübung beachten. Gerne informieren wir Sie über die Wirtschaftlichkeit der Kleinunternehmerregelung für Ihr Unternehmen.
Unternehmer, die Netto-Umsätze bis maximal € 30.000 im Kalenderjahr erzielen, gelten umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer.
Hier können Sie die Gültigkeit inländischer oder ausländischer UID-Nummern überprüfen.
Ausfuhrlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet (EU-Gebiet) sind als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Die (gültige) UID-Nummer des Warenempfängers muss auf der Rechnung angeführt werden. Fehlt die UID-Nummer oder ist sie ungültig, ist die Lieferung in Österreich umsatzsteuerpflichtig.
Ab 1. Juli 2006 ist bei allen inländischen Lieferungen und Leistungen an Unternehmern über € 10.000,– die (gültige) UID-Nummer des Empfängers anzuführen.
Bitte überprüfen Sie im eigenen Interesse die Gültigkeit der UID-Nummer eines neuen Geschäftspartners
Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück des euopäischen Mehrwertsteuersystems. Er garantiert, dass die Verrechnung von Umsatzsteuer zwischen Unternehmern kostenneutral ist.
Der Vorsteuerabzug steht ausschließlich Unternehmern zu. Abziehbar ist nur österreichische Umsatzsteuer. Ausländische Vorsteuern müssen im jeweiligen Land rückgefordert werden.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Die der Rechnung zugrunde liegenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für das Unternehmen ausgeführt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn es zu einer mindestens 10 %igen unternehmerischen Nutzung kommt. Im Ausmaß einer eventuell privaten Verwendung fällt steuerpflichtiger Eigenverbrauch an.
- Die Lieferung oder sonstige Leistung muss bereits ausgeführt worden sein (Ausnahme siehe Anzahlungen).
- Die Rechnung muss ausgestellt worden sein. Die Bezahlung der Rechnung ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
- Die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Die bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen zur Ausführung steuerpflichtiger oder echt steuerbefreiter Umsätze (z. B. für Ausfuhr– oder innergemeinschaftliche Lieferungen, grenzüberschreitende Güterbeförderungen) verwendet werden.
- Obwohl die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug klar sind, treten bei Betriebsprüfungen häufig Probleme auf. Sehr oft wird der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen gestrichen.
Ordnungsgemäße Rechnung und Vorsteuerbetrug
Zentrale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer Rechnung, die alle erforderlichen Merkmale enthält. Der liefernde oder leistende Unternehmer muss eine Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger Unternehmer ist oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist. Details zu den Rechnungsbestandteilen finden Sie unserem Info-Blatt „Erfordernisse einer Rechnung“. Privatpersonen dürfen keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.
Ein häufig in der Praxis auftretender Problemfall ist die ungenügende Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder der Dienstleistung. In der Rechnung muss die handelsübliche Bezeichnung detailliert angeführt werden. Ist die Bezeichnung zu allgemein (z. B. mit Sammelbezeichnungen wie Schreibwaren, Büromaterial, Speisen und Getränke) oder vermittelt sie eine falsche Vorstellung vom Liefergegenstand, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Es gibt zahlreiche Fälle von Vorsteuerbetrug. Daher ist die Finanz in diesem Bereich besonders genau:
Stimmen Name und Anschrift des Lieferanten oder Leistungserbringers (z.B. bei einer Scheinfirma) nicht, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Das zu überprüfen ist manchmal schwierig, sollte aber bei Erstgeschäften mit nicht bekannten Geschäftspartnern gemacht werden.
Ist der Kunde Unternehmer und ist ihm bekannt, dass der Rechnungsaussteller die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer mit Absicht nicht an das Finanzamt bezahlt hat, haftet er für die Steuer.
Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges
Fallen Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung und Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Monat zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dürfen die Vorsteuerbeträge auch später, nämlich in jenem Besteuerungszeitraum geltend machen, in welchem die Rechnung bezahlt wird.
Laut Verfassungsgerichtshof ist es rechtswidrig, wenn der Vorsteuerabzug, der für ein anderes Jahr zusteht, in einem Jahr gestrichen wird und für das richtige Jahr nicht zuerkannt wird, weil rechtskräftige Bescheide nicht wieder aufgenommen werden.
Anzahlungen
Bei Anzahlungen, die bereits vor Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung erfolgen, ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, wenn über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt wird und der Betrag tatsächlich bezahlt worden ist. Bei Erstellung der Schlussrechnung ist darauf zu achten, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer um die Steuer aus der Anzahlungsrechnung gekürzt wird, da sie sonst aufgrund der Rechnungslegung doppelt geschuldet wird.
Übergang der Steuerschuld
Beim Übergang der Steuerschuld (z.B. in der Baubranche oder bei Leistungen ausländischer Unternehmer in Österreich) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Er darf sich diese im Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch, wenn die Steuer nachträglich, z. B. im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung, festgesetzt wird. Eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer darf nicht ausgestellt werden.
Beim reverse charge kann der Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung vorgenommen werden.
Behebung von Rechnungsmängeln
Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung eine Rechnung ausgestellt, die Mängel aufweist, so muss die Rechnung berichtigt werden. Eine eigenmächtige Änderung der Angaben in der Rechnung durch den Empfänger ist nicht zulässig. Der Vorsteuerabzug darf erst in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung erfolgt (keine Rückwirkung).
Wird im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer mangelhaften Rechnung vorgenommen oder dass überhaupt keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurde, so kann der Mangel bzw. die Nachreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden Frist behoben werden. Erfolgt eine derartige Berichtigung rechtzeitig, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen.
Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen für die Anschaffung, die Miete und den Betrieb von Pkw, Kombi und Krafträdern. Davon ausgenommen sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur gewerblichen Vermietung dienen. Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge veröffentlicht. Kein Vorsteuerabzug steht zu für Einlagen aus dem Privatvermögen.
Einfuhrumsatzsteuer
Auch die für den Import von Waren aus Drittländern entrichtete Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden. Abzugsberechtigt ist jener Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, d.h. der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht hatte.
Der Vorsteuerabzug darf erst für den Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in welchem die Entrichtung erfolgt ist. Um dadurch erforderliche Zwischenfinanzierungen zu vermeiden, kann bei der Zollanmeldung beantragt werden, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht an den Zoll bezahlt, sondern auf dem Steuerkonto belastet wird. Der Ausgleich erfolgt über den Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.






