Auftraggeberhaftung – Vorbeugung gegen Sozialbetrug
Mit dem Aftraggeber-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftgraggeber von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit dieser Maßnahme soll dem Ausfall der Soizialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegengewirkt werden.
Laut den neuen Haftungsbestimmungen haftet der Auftraggeber bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nun für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 25 % des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeberhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst konkret alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternhemen bereits insolvent ist.
Entfall durch Eintrag in HFU-Liste
Die Auftraggeberhaftung für das beauftragte Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wird ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, das unter anderem die HFU-Gesamtliste führt.
Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweise für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste.
Zahlung an das Dienstleistungszentrum
Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 25 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sonder an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Höhe des Haftungsbetrages ist jährlich (erstmals ab 2010) auf Grund der Informationen des Dienstleistungszentrums anzupassen, wenn die Gesamtheit der Haftungsbeträge nicht den in diesem Kalenderjahr uneinbringlich gewordenen Beiträgen entspricht.
Haftung bei Umgehungsgeschäften
Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste.
Strafen bis zu € 20.000
Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von € 1.000 bis € 20.000 (im Wiederholungsfall).
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie zusätzliche detaillierte Informationen
speziell für Auftragnehmer/innen sowie
speziell für Auftraggeber/innen und einen
Abfrage in HFU-Gesamtliste
Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste
AGH Mustererlagschein – Onlineüberweisung
Mit 1. September 2009 tritt die lange diskutierte Auftraggeberhaftung in Kraft
Welche Lohnnebenkosten fallen bei geringfügig Beschäftigten an?
In steuer- und arbeitsrechtlicher Hinsicht unterscheiden sich geringfügig Beschäftigte, die nur unfallversichert sind, nicht von den Vollversicherten. (Anlage eines Lohnkontos und der Urlaubskartei; Übermittlung des Lohnzettels, Ausfertigung eines Dienstvertrages/Dienstzettels, Anspruch auf Sonderzahlungen lt. Kollektivvertrag und Urlaub).
Der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer sind zu entrichten. Eine Ausnahme bildet die Regelung für Kleinunternehmer: Übersteigt die gesamte betriebliche Lohnsumme monatlich nicht die Freigrenze von € 1.460,–, so kürzt ein Freibetrag von € 1.095,– deren Bemessungsgrundlage. Hat der/die geringfügig Beschäftigte das 60. Lebensjahr überschritten, entfällt für diese Dienstnehmer der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Für geringfügig Beschäftigte fällt der Mitarbeitervorsorgekassenbeitrag in der Höhe von 1,53% an. Die Unfallversicherung beträgt 1,4%. Dieser Beitrag entfällt für Dienstnehmer über 60 Jahre bei Wahrung des vollen Unfallversicherungsschutzes. Eine pauschale Dienstgeberabgabe (17,8%) ist zu bezahlen, wenn der Dienstgeber mehrere Dienstnehmer monatlich geringfügig beschäftigt und die Lohnsumme an die geringfügig Beschäftigten im Monat den Betrag von € 564,39 (2011 € 561,03) übersteigt. Auch geringfügig Beschäftigte mit einem freien Dienstvertrag werden in diesen Pauschbetrag mit einbezogen.
Die Erstattungsfähigkeit von 50% des Lohnes/Gehaltes im Falle der Arbeitsunfähigkeit gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für geringfügig Beschäftigte.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt monatlich € 376,26 (2011 € 374,02). Zusätzlich ist die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von € 28,89 (2011 € 28,72) zu beachten, wenn das geringfügige Dienstverhältnis für eine kürzere Zeit als ein Monat abgeschlossen wurde.
Grundsätze der Feststellung von Schwerarbeit und Meldepflichten für Dienstgeber
Ab 1. Jänner 2007 können Versicherte erstmals eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen. Die Schwerarbeitsverordnung regelt nicht nur, welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, sondern legt auch ab 1.1.2007 neue Meldepflichten für Dienstgeber an die Krankenkassen fest.
Mit der Pensionsharmonisierung wurde die Schwerarbeitspension als besondere Art der Alterspension eingeführt. Personen mit langen Versicherungszeiten wird dadurch bei Vorliegen einer gewissen Anzahl von Schwerarbeitsmonaten in einem bestimmten Zeitraum ein früherer Pensionsantritt mit geringeren Abschlägen ermöglicht.
Schwerarbeitspension
Eine Schwerarbeitspension gebührt unselbständigen Versicherten ab 1. Jänner 2007
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
- wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und
- mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind.
Zusätzlich dazu darf am Pensionsstichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit noch ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2012: € 376,26) vorliegen.
Welche Tätigkeit gilt als Schwerarbeit?
Die Schwerarbeitsverordnung bezeichnet folgende Tätigkeiten als Schwerarbeit:
- Tätigkeiten in Schicht- oder Wechseldienst, auch während der Nacht im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,
- regelmäßige Tätigkeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes,
- Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde,
- schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) verbraucht werden,
- berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin,
- Tätigkeiten trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.
Tipp!
In zwei speziellen Berufslisten des Ministeriums sind jene Berufe aufgezählt, bei denen der geforderte Kilojouleverbrauch und daher körperliche Schwerarbeit anzunehmen ist. Die Liste 1 gilt für Männer und Frauen, die Liste 2 nur für Frauen.
Bei den in den Listen angeführten Berufsgruppen ist Schwerarbeit nur insoweit anzunehmen, als kein maschineller Einsatz mit Großgeräten vorliegt und auch nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden.
Meldepflichten
Der Dienstgeber (bei Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser) hat der zuständigen Krankenkasse erstmals ab 1.1.2007 Schwerarbeit aller 40-jährigen männlichen und aller 35-jährigen weiblichen Versicherten mit folgenden Daten zu melden:
- Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
- Namen und SV-Nummern jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten und
- die Zeiträume, in denen Schwerarbeitstätigkeiten verrichtet wurden (es zählen auch Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Urlaube, Krankenstände mit).
Im Zweifelsfall ist unbedingt eine Meldung zu empfehlen, um spätere mögliche Schadenersatzforderungen von Arbeitnehmern zu verhindern.
Keine Meldepflicht
Nicht zu melden sind Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde. Die Feststellung, ob durch die konkrete Tätigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, kann nämlich nur im Nachhinein erfolgen.
Bei geringfügiger Beschäftigung ist ebenfalls keine Meldung erforderlich.
Im Zweifelsfall ist unbedingt eine Meldung zu empfehlen, um später mögliche Schadenersatzforderungen von Arbeitnehmern zu verhindern.
Vorsicht!
Alle Schwerarbeitstätigkeiten, die im Jahr 2011 verrichtet wurden, sind daher zwischen 1. Jänner 2012 und 29. Februar 2012 der Krankenkasse zu melden.
Meldeformulare
Die Krankenkassen haben ein Formular zur Meldung von Schwerabeit aufgelegt.
Tipp!
Spezielle Regeln für die Aufzeichnung von Schwerarbeitszeiten sind derzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist aber empfehlenswert, bereits während des Jahres entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um die Meldeverpflichtung zu Beginn des Folgejahres erfüllen zu können.
Hinweis!
Für die obigen Schwerarbeitszeiten sind keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Melde- und Beitragspflichten nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz bleiben aber weiter aufrecht! Selbständige Versicherte müssen Schwerarbeit selbst melden, wenn Sie eine Schwerarbeitspension beziehen wollen.
Grundsätze der Feststellung von Schwerarbeit und Meldepflichten für Dienstgeber






