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Lohnverrechnung

Die Arbeitnehmerveranlagung

Die Lohnbesteuerung wird für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum zunächst so vorgenommen, als ob die jeweiligen Verhältnisse im ganzen Kalenderjahr gegeben wären. Durch die „Arbeitnehmerveranlagung“ wird nachträglich eine Besteuerung entsprechend der für das gesamte Kalenderjahr festgestellten Steuerbemessungsgrundlage herbeigeführt.

Freiwillige Veranlagung

Hat der Lohnsteuerpflichtige während eines Kalenderjahres Arbeitslohn nur von einer einzigen bezugsauszahlenden Stelle erhalten, so kann sich ein insgesamt zu hoher Steuerabzug ergeben.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dienstnehmer nicht ganzjährig beschäftigt war oder nachträglich besondere Verhältnisse (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) geltend macht.
Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden (2012 können noch die Jahre bis 2007 zurückliegend veranlagt werden).

Pflichtveranlagung

Für Lohnsteuerpflichtige, die Bezüge von zwei oder mehreren bezugsauszahlenden Stellen erhalten haben, ist die einbehaltene Lohnsteuer hingegen insgesamt zu gering. Die Veranlagung dient in diesem Fall der Nachholung der Progressionswirkung des Tarifs.

Die Pflichtveranlagung ist vom Arbeitnehmer daher durchzuführen,

  • wenn andere (als lohnsteuerpflichtige) Einkünfte von mehr als € 730,00 bezogen wurden (Abgabetermin für Formular E 1 ist der 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Übermittlung der 30. Juni),
  • wenn mehrere (lohnsteuerpflichtige) Dienstverhältnisse zumindest zeitweise gleichzeitig bestanden haben (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres),
  • wenn vorläufig besteuerte Bezüge von Krankengeld, bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz oder erstattete Pflichtbeiträge zugeflossen sind (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres nach Aufforderung durch das Finanzamt mittels Zusendung des L 1),
  • wenn die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres nach Aufforderung durch das Finanzamt mittels Zusendung des L 1),
  • wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht gewährt wurde (Abgabetermin für Formular L 1 ist der 30. September des Folgejahres).

Bei Pensionisten mit eigener Pension und Witwenpension kann zur Vermeidung einer Pflichtveranlagung und damit verbundenen Voraus- bzw. Nachzahlungen die gemeinsame Auszahlung und Versteuerung in den meisten Fällen von einem Pensionsträger übernommen werden.

Lohnsteuerliche Behandlung von Sachbezügen

Grundsätzliches

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Sachbezüge sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen und zu diesem Zweck entweder

  • mit dem amtlichen Sachbezugswert (vom Bundesministerium für Finanzen bundeseinheitlich festgelegt) oder (wenn dieser nicht festgesetzt wurde)
  • mit dem ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes zu bewerten.

Diese Sachbezugsbewertung gilt sowohl für die Lohnsteuerermittlung als auch für die Sozialversicherungsbeitragsermittlung.

Einzelne Sachbezugsarten:

  • Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ
  • Dienstwohnung
  • KFZ- Abstell- oder Garagenplatz
  • Mobiltelefon
  • Netzkarten
  • Personalrabatte
  • PC-Überlassung
  • Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschuss
  • Deputate in der Land- und Forstwirtschaft
  • Freie Station
  • Mitarbeiterbeteiligungen
  • Optionen

Im Folgenden werden die für die Praxis wichtigsten Sachbezugsarten eingehender dargestellt.

Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (das sind auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), max. € 600,–, anzusetzen.

Hinweis:

Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen. Die Kosten eines Autotelefons einschließlich Freisprechanlage sind jedoch nicht einzubeziehen.

Bei Gebrauchtwagen ist auf den seinerzeitigen Listenpreis oder bei Nachweis auf den seinerzeitigen Anschaffungswert abzustellen.

Bei geleasten Fahrzeugen wird der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten berechnet, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt werden.

Achtung:

Wird das firmeneigene Kfz nachweislich (i.d.R. durch Führen eines Fahrtenbuches) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten benützt, ist der monatliche Sachbezug mit dem halben Betrag anzusetzen (0,75% bzw. max. € 300,–).

Ergibt sich bei einem Ansatz von € 0,50 pro privat gefahrenem Kilometer (€ 0,72 mit Chauffeur) laut Fahrtenbuch ein erheblich (um mehr als die Hälfte) geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezugswert, ist der geringere Wert anzusetzen.

Kostenbeiträge (nicht aber die Übernahme von Treibstoffkosten) des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufende als auch für einmalige Kostenbeiträge.

Dienstwohnung

Bei der Bewertung von Wohnraum, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, sind folgende Quadratmeterpreise anzusetzen (unbeachtlich, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist):

Baujahr Dienstwohnungen für Hausbesorger und Portiere Andere Dienstwohnungen Wohnungen in Eigenheimen, Einfamilien-häusern u. dgl.
Bis 1949 € 0,94 € 1,16 € 1,45
1950 bis 1960 € 1,23 € 1,45 € 1,81
1960 bis 1961 € 1,45 € 1,81 € 2,18
1970 bis 1971 € 1,67 € 2,18 € 2,61
1980 bis 1981 € 1,96 € 2,61 € 3,05
1992 bis 1993 € 2,10 € 2,76 € 3,27

Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten) gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den zu berücksichtigenden Sachbezugswert.

Die Quadratmeterpreise beinhalten auch die üblichen Betriebskosten, aber nicht Gas-, Strom-, Telefonkosten, die mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind.

Wird die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers benützt und behält der Dienstnehmer seine bisherige Wohnung, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Kfz-Abstellplatz oder Kfz-Garagenplatz

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen.

Hinweis:

Der Sachbezug ist auch anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich parkt oder sich mehrere Arbeitnehmer einen Parkplatz teilen.

Mobiltelefon

Analog zur Verwaltungspraxis bei fallweiser Privatnutzung eines Tischtelefons durch den Arbeitnehmer ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswertes allein aufgrund der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall festgestellten umfangreichen Privatnutzung sind die anteiligen Kosten als Sachbezug anzusetzen.

Netzkarten

Die Übergabe einer Jahresnetzkarte, die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt einen Sachbezug dar. Kosten für allfällige berufliche Fahrten können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Verbietet der Arbeitgeber die private Verwendung der Jahresnetzkarte, dann liegt nur dann kein Sachbezugswert vor, wenn das Verbot entsprechend kontrolliert wird. Eine derartige Kontrolle ist gegeben, wenn die Jahresnetzkarte nur für dienstliche Fahrten ausgefolgt und anschließend nachweislich wieder hinterlegt wird.

Personalrabatte

Bei der Gewährung von Mitarbeiterrabatten ist dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn die Möglichkeit besteht, anderweitig dieselben Waren oder Dienstleistungen zumindest zum gleichen Preis zu erwerben. Der Bezug von Kleinstmengen (z.B. Lebensmittel für den täglichen Bedarf) kann vernachlässigt werden.

Zur Beurteilung, ob steuerpflichtige Rabatte vorliegen, sind nicht die Vergleichspreise von Groß- und Dauerkunden heranzuziehen, sondern jene im Einzelhandel.

PC-Überlassung

Nützt ein Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen PC regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen.

Überträgt der Arbeitgeber den PC kostenlos dem Arbeitnehmer ins Privateigentum, dann ist der Wert des Gerätes als Sachbezug zu versteuern.

Zinsersparnisse

Die Sachbezugsverordnung legt fest, dass die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen seit 1.1.2004 mit 3,5% bewertet wird. Der Freibetrag, bis zu dem keine Zinsersparnis zu rechnen ist, beträgt € 7.300,–.

Rechtsgrundlagen
§ 15 Einkommensteuergestzt (EStG)
Lohnsteuerrichtlinien RZ 18 bis 222c

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