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Einkommensteuer – Gewinnermittlung



Außergewöhnliche Belastungen

Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen.

Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen: Die Belastung muss

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen,
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt.

Ist das Einkommen des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen. Die Auszahlung einer Negativsteuer aufgrund außergewöhnlicher Belastungen ist demnach nicht möglich.

1. Außergewöhnlichkeit

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. “gewöhnliche” Belastung handelt.

Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs „außergewöhnlich“ ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.

2. Zwangsläufigkeit

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat (wie der Verwaltungsgerichtshof die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung verwehrte).

3. Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.

Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen.

bis zu € 7.300,– 6%
mehr als € 7.300,– bis zu € 14.600,– 8%
mehr als € 14.600,– bis zu € 36.400,– 10%
mehr als € 36.400,– 12 %

Diese Prozentsätze vermindern sich um je einen Prozentpunkt:

wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
für jedes Kind.

Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.

Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes: Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von
110,– EUR monatlich berücksichtigt.

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von 262,– EUR monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.

Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder – bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag – seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: ein Freibetrag von:

25% bis 34%
€ 75,00
35% bis 44%
€ 99,00
45% bis 54%
€ 243,00
55% bis 64%
€ 294,00
65% bis 74%
€ 363,00
75% bis 84%
€ 435,00
85% bis 94%
€ 507,00
ab 95%
€ 726,00

Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen

  • an den (geschiedenen) Ehegatten
  • an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner
  • an (un-)eheliche Kinder
  • an Kinder aus geschiedenen Ehen
  • an mittellose Angehörige (Eltern…) und
  • an den Lebensgefährten, mit dem er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Noch Fragen?

Für weitere Auskünfte bzw. Klarstellungen wenden Sie sich bitte an uns. Wir helfen Ihnen gerne.

Gewinnfreibetrag

Allgemeines

 

Mit Wirksamkeit ab 2010 wurde Freibetrag für investierte Gewinne in einen “Gewinnfreibetrag” (GFB) überführt, der auch von Bilanziererinnen und Bilanzieren geltend gemacht werden kann und von 10 Prozent auf 13 Prozent des Gewinnes angehoben worden ist. Dieser Gewinnfreibetrag ist in zwei Teil-Freibeträge gesplittet:

  • Grundfreibetrag bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro ohne Investitionserfordernis: Freibetrag daher bis zu 3.900 Euro
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für über 30.000 Euro hinausgehende Gewinnanteile (bis zu einem Maximalgewinn von 769.230 Euro x 13 Prozent = 100.000 Euro maximaler Gesamtfreibetrag) mit Investitionserfordernis

HINWEIS Der Grundfreifreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (unabhängig von der Rechtsgrundlage der Pauschalierung) zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen (ebenso wie der Freibetrag für investierte Gewinne bis 2009) bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (insbesondere bei der Basispauschalierung, bei der Pauschalierung im Rahmen der Land und Forstwirtschaft und bei den Pauschalierungen für Gaststätten-/Beherbergung und für Lebensmittel-/Gemischtwarenhandel) grundsätzlich nicht beansprucht werden.

Beträgt der Gewinn mehr als 30.000 Euro, kann der investitionsbedingte GFB geltend gemacht werden, wenn begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, und zwar in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter. Er beträgt höchstens 13  Prozent des (über 30.000 Euro) hinausgehenden Betriebsgewinnes (vor Abzug des Freibetrages). Er ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend zu machen.

Der maximale Gesamtfreibetrag (Grundfreibetrag + investitionsbedingter GFB) beträgt 100.000 Euro pro Steuerpflichtiger/Steuerpflichtigem.

Begünstigt sind nur die laufenden Gewinne und (wegen der Einbeziehung der Bilanzierer ab 2010) auch Gewinne aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlung (Übergangsgewinne). Vom GFB ausgenommen bleiben Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe (Veräußerungsgewinne).

BEISPIEL Im Wirtschaftsjahr 2010 wurden folgende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (WG) getätigt bzw. folgende Gewinne erzielt (Beträge in Euro):

  Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4
Gewinn vor GFB 40.000 -30.000 20.000 1.200.000
davon 13 Prozent 5.200 0 2.600 156.0001)
Grundfreibetrag 3.900 0 2.600 3.900
Investitionen begünstigte WG 6.000 20.000 1.500 135.000
investitionsbedingter GFB 1.300 0 0 96.100
GFB gesamt 5.200 0 2.600 100.000
Gewinn endgültig 34.800 -30.000 17.400 1.100.000

 

1) Übersteigt das Höchstausmaß von 100.000 Euro.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

 

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten GFB sind:

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen einem österreichischen Betrieb/einer Betriebsstätte im EU-/EWR-Raum zuzurechnen sein
  • Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz (darunter fallen insbesondere festverzinsliche Wertpapiere und Investment-Zertifikate aus dem EU-Raum), wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führende Verzeichnis) gewidmet werden

Neu ist ab 2010, dass Gebäude nicht mehr von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind. Es darf aber mit der Herstellung des Gebäudes nicht vor dem Jahr 2009 begonnen worden. Wurde mit der Herstellung erst im Jahr 2009 begonnen, so bleiben die ins Wirtschaftsjahr 2009 fallenden Teilherstellungskosten zwar vom Freibetrag ausgeschlossen, die ab 2010 anfallenden Teilherstellungskosten können aber bereits in den investitionsbedingten GFB einbezogen werden. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.

Nicht begünstigt bleiben auch ab 2010 insbesondere:

  • Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge u. Taxis
    Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten, den Vorsteuerabzug und den investitionsbedingten GFB nicht ausschließenden Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Kleinautobusse finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter

Nachversteuerung, Ersatzbeschaffung

 

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren (Fristenberechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Gleiches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum).

Bei Wertpapieren unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens (der Verbringung) eine sogenannte “Ersatzbeschaffung” durch abnutzbare Anlagegüter innerhalb desselben Kalenderjahres erfolgt. In diesem Fall kommt es für die Ermittlung der Behaltefrist zu einer Zusammenrechnung der Besitzzeiten, d.h. die bisherige Behaltefrist läuft beim ersatzbeschafften Wirtschaftsgut weiter (“Fehlzeiten” innerhalb eines Jahres hemmen den Fristenlauf).

Bei vorzeitigem Ausscheiden begünstigter abnutzbarer Anlagegüter ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich. Eine Nachversteuerung unterbleibt hier nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff.

HINWEIS Als “höhere Gewalt” gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gegen den Willen der Unternehmerin/des Unternehmers (z.B. Zerstörung, Diebstahl).

Im Falle der Übertragung eines Betriebes wird die Nachversteuerungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger überbunden (sofern die “nachversteuerungshängigen” Wirtschaftsgüter mitübertragen werden). Die Behaltefrist läuft dann bei ihm weiter. Vom unentgeltlichen Rechtnachfolger getätigte Investitionen können nur seinen Gewinn im Wege eines investitionsbedingten GFB schmälern, nicht auch jenen des Überträgers. Wird der Betrieb aufgegeben und werden die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung, und zwar zu Gunsten des (in der Regel begünstigten) Veräußerungsgewinns (§ 24 Einkommensteuergesetz).

Geltendmachung

 

Der Freibetrag ist in der Steuererklärung getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren auszuweisen. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern ist die Inanspruchnahme des Freibetrages im Anlageverzeichnis zu dokumentieren; bei Wertpapieren ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in das die Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wurde, einzutragen ist.

Bundesministerium für Finanzen/27.01.2011

Erleichterung der Losungsermittlung aufgrund der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1. Jänner 2007

Für Unternehmer tritt mit 1. Jänner 2007 die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen.

Folgende Punkte sind bei der vereinfachten Losermittlung zu berücksichtigen:

  • Umsatz bis € 150.000,00/Wirtschaftsjahr/Betrieb
    • Umsatzgrenze: Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer)
    • Bei Rumpfwirtschaftsjahren, etwa bei unterjährigem Betriebsbeginn, wird die Grenze durch Hochrechnung des Umsatzes ermittelt.
    • Bei Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume berücksichtigt.
    • Wenn die Grenze von € 150.000,00 in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschritten wurde, kann an Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Losungsermittlung vereinfacht erfolgen.
  • Bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Wirtschaftsjahr Zeit zur Umstellung. Wenn die Grenze von € 150.000,00 maßgeblich (siehe Toleranzgrenze) überschritten wurde, sind erst ab Beginn des zweitfolgenden Wirtschaftsjahres Einzelaufzeichnungen zu führen.
    Toleranzgrenze: Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15 % innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren hat keine Folgen.
  • Die Losungsermittlung durch Kassasturz ist unabhängig von der Umsatzgrenze generell zulässig bei Verkäufen an öffentlich zugängigen Orten, wenn diese Verkäufe nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden.
  • Übergangsregelung:
    • Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben, werden bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 frühestens mit 1.1.2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
    • Betriebe, die schon bisher Einzelaufzeichnungen geführt haben und die Umsatzgrenze von € 150.000,00 im Wirtschaftsjahr 2006 überschritten haben, sind 2007 und 2008 nicht berechtigt, eine vereinfachte Losungsermittlung vorzunehmen. Zur Einzelaufzeichnungspflicht wird in der Verordnung Folgendes erläutert:
  • Die Verpflichtung Einzelaufzeichnungen der Bareingänge und Barausgänge zu führen, stellt keine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Registrierkassensysteme dar.
    Der Unternehmer kann wählen, wie er die Barbewegungen aufzeichnet, dies können etwa Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen, Losungsblätter, Strichlisten oder auch elektronische Kassensysteme sein.
  • Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht können auch die Losungsaufzeichnungen z. B. durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen werden.
    In einer Tabelle kann beispielsweise für jeden Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der verkauften Artikel angeführt wird und am Ende jeder Zeile der Bareingang aufscheint und durch die eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme/Geschäftsfall ermittelt werden kann.
    Es genügen allerdings auch nur händische Aufschreibungen der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer Reihenfolge.
    Es muss jedoch gesichert sein, dass die Tageseinnahmen durch Summenbildung der einzelnen Geschäftsfälle ermittelt werden können.

Um zusätzliche Aufzeichnungen bei bereits bestehenden Kassensystemen zu vermeiden, wird bei gesammelter Abrechnung etwa im Bereich der Gastronomie die Tischabrechnung des Kellners (wenn aufgrund der bestehenden Kassensysteme, der einzelne Tisch boniert wird, aber die Gäste zeitnah einzeln bar bezahlen) auch als Einzeleingang gesehen. Eine Losungsermittlung durch Kassasturz ist nicht zulässig, wenn ohnehin die einzelnen Bareingänge so aufgezeichnet werden, dass die Tageslosung ermittelt werden kann.

Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung

Ergänzende BMF-Ausführungen zum Durchführungserlass

Weitere Informationen liefert der nunmehr vorliegende Erlass des BMF, GZ BMF-010102/0001-IV/2/2007 vom 3. 8. 2007. Mit diesen ergänzenden Ausführungen zum Durchführungserlass sollen im Wesentlichen allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Zweifelsfragen geklärt werden.

Ergänzende Ausführungen zum Durchführungserlass

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Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen, privatrechtliche Vereinbarungen und gesetzliche Verpflichtungen.

Renten und dauernde Lasten, die an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden, sind keine Sonderausgaben, wenn es sich um eine freiwillige Leistungsverpflichtung handelt. Das Abzugsverbot für derartige Renten ergibt sich aus § 20 EStG.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird ab der Veranlagung 2004 nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Auf Antrag (bis 31.12.2006) kann der Rentenberechtigte seine Rentenbezüge nach der alten Bewertungsbestimmung nach § 16 Bewertungsgesetz behandeln. Der Rentenverpflichtete kann die Rentenzahlungen dann auch nur nach der alten Bestimmung als Sonderausgabe abziehen.

Sofern Renten nicht unter die soeben angeführten Einschränkungen fallen, sind sie betragsmäßig in voller Höhe abzugsfähig.

2. Beiträge zu Versicherungen

Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu im Gesetz angeführten freiwilligen Personenversicherungen:

  • freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
  • Lebensversicherungen (nur in Form von Rentenversicherungen)
  • freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen
  • Pensionskassen

Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgrundlage.

3. Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:

Es handelt sich um 8-jährig gebundene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder Gebietskörperschaften zahlt.

Der Steuerpflichtige leistet Beträge zur Errichtung von Eigentumswohnung oder Eigenheim. Begünstigt werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb des Grundstücks entstehen, als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der Erwerb von bereits bestehenden Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung. In diesem Fall ist ein Sonderausgabenabzug nur für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Schaffung von weiteren Wohnräumen möglich. Wird das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zu mehr als einem Drittel für andere als eigene Wohnzwecke verwendet, dann liegt insgesamt ebenfalls kein begünstigter Wohnraum vor. Unter Eigenheim versteht die Finanzverwaltung ein im Inland gelegenes Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Das Gebäude muss objektiv dazu geeignet sein, ganzjährig bewohnt werden zu können. Aufgrund letzterer Einschränkung kommt ein Sonderausgabenabzug für die Errichtung von Badebungalows, Bootshäusern, Gartenhäusern und Jagdhütten, die nicht einmal bescheidene Wohnbedürfnisse erfüllen, nicht in Betracht.

Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen Titel fällt sowohl die Instandsetzung wie auch die Herstellung. Zum Instandsetzungsaufwand gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Wohnraumsanierungsaufwand ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn ein Verbesserungsbedarf (zB bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig) vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (zB Ausmalen und Tapezieren der Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der Wohnraumsanierung. Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann Sonderausgabe, wenn die Sanierung von befugten Unternehmern durchgeführt wird.

Sonderausgaben sind auch die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung aufgenommen wurden. Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.

4. Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien

Für die Anschaffung von Genussscheinen (im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes) und der Erstanschaffung von jungen Aktien steht ebenfalls ein Sonderausgabenabzug zu. Unter jungen Aktien sind solche Aktien zu verstehen, die anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung einer begünstigten AG ausgegeben werden. Eine begünstigte AG kann nur eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

Sie gehört der Sektion Gewerbe oder Industrie einer Wirtschaftkammer an und ihr Unternehmensschwerpunkt ist die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland (ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten).

Sowohl die Genussscheine wie auch die jungen Aktien müssen – um in den Genuss der Sonderausgabenabzugsfähigkeit zu gelangen – in einem Depot hinterlegt werden. Die Behaltefrist (ab dem Zeitpunkt der Anschaffung) beträgt für beide Wertpapiere 10 Jahre.

Zur Förderung des Wohnbaues wurden die soeben für Genussscheine und junge Aktien angeführten Bestimmungen auf Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus erweitert.

5. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Für den Kirchenbeitrag besteht ein eigener Höchstbetrag von EUR 200,– jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Gesetzlich anerkannte Kirchen sind zum derzeitigen Stand:

  • die altkatholische Kirche
  • die armenisch-apostolische Kirche
  • die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich, bestehend aus den drei evangelischen Kirchen:
    • der evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und Tochtergemeinden
    • der evangelischen Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und Tochtergemeinden
    • der evangelischen Kirche Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und Tochtergemeinden
  • die griechisch-orientalische Kirche (orthodoxe Kirche) mit den Kirchengemeinden
    • bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski,
    • griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit,
    • griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg,
    • rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung
    • russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus,
    • serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava
  • die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
  • die israelitische Religionsgemeinschaft mit den Kultusgemeinden
    • Graz
    • Innsbruck
    • Linz
    • Salzburg
    • Wien
  • die katholische Kirche
  • armenisch-katholische Kirche
  • griechisch-katholische Kirche
  • römisch-katholische Kirche
  • die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, österreichischer Distrikt (Mormonen)
  • Methodistenkirche in Österreich
  • die neuapostolische Kirche in Österreich
  • die österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
  • die Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich

6. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

7. Spenden

Spenden an einen bestimmten Empfängerkreis sind insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen.

§ 4 Abs. 4 Z 5 und Z 6 EStG 1988 zählt die begünstigten Empfänger erschöpfend auf. Im folgenden seien einige dieser Empfänger kurz erwähnt:

  • Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen
  • durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind
  • die Österreichische Akademie der Wissenschaften
  • juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind
  • die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung
  • Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Privatmuseen (unter bestimmten Voraussetzungen) und das Bundesdenkmalamt.

Als Sonderausgabe abzugsfähig sind neben den Spenden an eine im Gesetz aufgezählte Einrichtung auch Spenden an Organisationen, die auf der sogenannten „Spendenliste“ des BMF angeführt sind. Diese Spendenliste wird jährlich aktualisiert. Hier kommen Sie zur Spendenliste.

Spenden an die im Gesetz oder auf der Spendenliste angeführten Einrichtungen sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Gemeinsam mit allenfalls aus dem Betriebsvermögen getätigte Zuwendungen dürfen sie 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten.

8. Verlustabzug

Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine “Ausgaben”, sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar. Bis 1990 war der Verlustabzug auf sieben Jahre beschränkt. Dies wurde durch das StruktAnpG 1996 geändert, der Verlustabzug für alle ab 1991 entstandenen Verluste zeitlich unbefristet anzuwenden.

Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Buchführung. Erfolgt die Gewinnermittlung durch eine sogenannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so ist ein Verlustvortrag nur für Anlaufverluste möglich. Anlaufverluste” sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen.

Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Die Verlustvortragsgrenze kommt nur dann zur Wirkung, wenn der Verlustvortrag mehr als die Verlustvortragsgrenze ausmacht. Die Verlustvortragsbegrenzung führt nicht zu einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag dieser Beträge in späteren Jahren.

Höchstbetragsbeschränkung

Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden:

Sogenannte „Topfsonderausgaben“. Dazu zählen die oben unter Punkt 2 bis 4 angeführten Sonderausgaben. Für diese besteht ein jährlicher Höchstbetrag von EUR 2.920,–. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um weitere EUR 2.920,–, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Bei mindestens drei Kindern können weitere EUR 1.460,– an „Topfsonderausgaben“ geltend gemacht werden. Ausgaben, die den Höchstbetrag übersteigen, können nicht berücksichtigt werden. Ausgaben bis zur Höhe des Höchstbetrages werden geviertelt. Steuerwirksam ist somit höchstens ein Viertel der zu berücksichtigenden Beträge, also entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des Höchstbetrages.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag: Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Berücksichtigung des Pauschales und ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.

Sonderausgaben mit jeweils eigenem Höchstbetrag: Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug: Kirchenbeiträge können jährlich maximal in Höhe von EUR 100,– als Sonderausgabe Berücksichtigung finden. Spenden an begünstigte Empfänger sind im Ausmaß von höchstens 10 % des im Vorjahr erzielten Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigungsfähig. Verluste aus Vorjahren sind unter den oben angeführten Voraussetzungen abzugsfähig. Aufgrund der in § 2 Abs 2b Z 2 EStG eingeführten Vortrags- und Verrechnungsgrenze kann ein derartiger Verlust nur in Höhe von maximal 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Einschleifregelung für Steuerpflichtige mit höheren Einkünften

Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 36.400,–/Jahr beträgt, wird das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in solchem Ausmaß gekürzt, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 50.900,– keine zu berücksichtigenden Sonderausgaben mehr ergeben.

Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen diesen beiden Einkunftsgrenzen, so lässt sich das Sonderausgabenviertel anhand folgender Formel berechnen:

[(50.900 minus Gesamtbetrag der Einkünfte) * Sonderausgabenviertel] dividiert durch 14.500

Beispiel: Gesamtbetrag der Einkünfte: EUR 43.650,–; Topfsonderausgaben: EUR 1.460,–

Berechnung: (50.900 minus 43.650) * 1.460 / 14.500 = 730

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