Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder Betriebsausgabe abzugsfähig.
Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Begünstigt sind beispielsweise Spenden an
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an bestimmte Organisationen,
Auch Zuwendungen
können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.
Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der Website des BMF unter bmf.gv.at abrufbar. Diese Liste umfasst aber neben den begünstigten Einrichtungen für Spenden auch Einrichtungen wie Kirchen und Versicherungen, die für die Spendenbegünstigung nicht relevant sind.
Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen.
Spenden können grundsätzlich nur mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern – in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Die Organisation, die die Spende empfängt, ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln.
Spenden, die vor dem 1. Jänner 2017 getätigt wurden, müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen werden, es gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Spenden nach dem 1. Jänner 2017 gilt das Gesagte nur insofern der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält.
Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Stand: 29. Oktober 2018