Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. Hier eine Auswahl aus den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht:
Für die Vermietung von Wohnräumen muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Dies gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.
Hier wurden einige Änderungen beschlossen. Die Wichtigsten sind:
Die sechswöchige Kündigungsfrist der Angestellten wird auch für Arbeiter gelten. Das Dienstverhältnis soll grundsätzlich nur mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres aufgelöst werden können. Ähnlich wie bei den Angestellten steigt die Kündigungsfrist mit den Dienstjahren an. Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate. Für Angestellte mit nur wenigen Wochenstunden (weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) sollen die gleichen Regelungen gelten. Diese Regelungen sollen ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baubranche, Tourismus), können abweichende Regelungen durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.
Im Krankheitsfall oder nach einem Unfall eines Arbeiters soll das Gehalt bzw. der Lohn künftig bereits nach einem Dienstjahr für acht Wochen lang weiterzuzahlen sein. Dadurch soll eine Vereinheitlichung des Systems der Entgeltfortzahlung mit jenem der Angestellten erreicht werden. Diese Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft.
Die Auflösungsabgabe, die Arbeitgeber unter bestimmten Umständen bei Kündigung eines Mitarbeiters zu bezahlen haben, entfällt ab 2020.
GSVG-Versicherte, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt, erhalten im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützungsleistung von € 29,46 (Wert 2017) pro Tag.
Diese wird derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Ab 1.7.2018 soll dieser Betrag rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehen.
Stand: 28. November 2017