Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.
Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:
Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,
Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.
Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.
Stand: 24. Februar 2021