Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Rechnungen mit einem Betrag von höchstens € 400,00 inkl. Umsatzsteuer – sogenannte Kleinbetragsrechnungen – müssen mindestens folgende Merkmale enthalten:
Auch bei Kleinbetragsrechnungen ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Einheitliche Leistungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als € 400,00, können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Wenn jedoch mehrere Leistungen erbracht werden, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden.
Die Regelung über die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung kommt in bestimmten Fällen nicht zur Anwendung, wie z. B. für bestimmte im EU-Ausland ausgeführte Lieferungen bzw. Leistungen (z. B. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Lieferungen entsprechend der Versandhandelsregelung, Dreiecksgeschäften). Auch für bestimmte Fälle des Übergangs der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger kann keine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.
Stand: 27. Mai 2019