Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor. Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die der Arbeitnehmer im oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.
Es muss sich um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln; Barzuschüsse des Arbeitgebers, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gibt es einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (z. B. auf Grund eines Kollektivvertrages), dann ist die Sachzuwendung laut Einkommensteuerrichtlinien als Sachbezug zu versteuern.
An den Arbeitsplatz oder an eine Gaststätte gebundene Mahlzeitgutscheine sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei. Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.
Bereits bei der Ausgabe kann der Gutschein des erhöhten Betrages von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei behandelt werden, wenn
werden können.
Als Gaststätten gelten nur solche, welche an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Essensgutscheine für Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten, Würstelstände oder Fleischhauereien, die ein solches Vollmenü nicht anbieten, sind nur bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.
Bekommt ein Arbeitnehmer auf Dienstreise Essensmarken für die Verpflegung außer Haus, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln, d. h., wenn die Summe aus tatsächlich ausgezahltem Tagesgeld und der Wert des Essensbons das nicht steuerbare Taggeld übersteigt, liegt insofern ein steuerpflichtiger Bezug vor.
Der aktuelle Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien 2016 hat aber nun klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag (also jene, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können und auch nicht sofort konsumiert werden müssen) dabei unberücksichtigt bleiben.
Stand: 29. März 2017