Ab 1.5.2016 gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken der neue Steuersatz von 13 % (davor: 10 %).
Der alte Steuersatz von 10 % bleibt bestehen, wenn
Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht in erster Linie darin, dass die Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten umfasst, sondern auch gewisse Leistungen für Touristen, wie z. B. Reinigung der Zimmer.
Beherbergungsbetriebe müssen nach dem 30.4.2016 (wenn die oben angeführte Übergangsregelung nicht zutrifft) den erhöhten Steuersatz von 13 % anwenden. Dies gilt auch für Privatzimmervermieter, die keine Kleinunternehmer sind.
Wenn der Gast einen Aufenthalt bucht, der den Stichtag 30.4.2016 miteinschließt, sind für alle Aufenthaltstage nach dem Stichtag bereits 13 % USt. in Rechnung zu stellen.
Der neue Steuersatz gilt auch für Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von z. B. Theater, Musikaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten bzw. Naturparks. Auch hier gilt eine Übergangsregelung: Der Steuersatz von 10 % bleibt für jene Umsätze, für die vor dem 1.9.2015 eine An- oder Vorauszahlung getätigt wurde und die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden.
Stand: 29. März 2016