Dienstvertrag oder familienhafte Mitarbeit?
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Familienhafte Mitarbeit

Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung.

Hilfe für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.

Beurteilungskriterien

Die Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit.

Im Zweifel richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.

  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
    Die familienhafte Mitarbeit gilt als Regelfall. Ein Dienstvertrag wird erst angenommen, wenn Vereinbarungen vorliegen, u. a. betreffend Entgelt, die einem Fremdvergleich standhalten.
  • Kinder
    Es gilt das Gleiche, wenn das Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht. (Ausnahme: Ab Vollendung des 17. Lebensjahrs müssen Kinder unter bestimmten Umständen nach ASVG versichert werden.)
  • Eltern, Großeltern und Geschwister
    Für sie gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem muss eine vollversicherte Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Pension vorliegen.
  • weiter entfernte Verwandte
    Im Zweifelsfall wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels wechselseitiger Verpflichtungen aus dem Familienrecht Fremden nahekommt. Familienhafte Mitarbeit liegt nur vor, wenn die Mithilfe kurzfristig und unentgeltlich ist.

Hinweis: Für den Fall einer Kontrolle ist die Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich festgehalten werden.

Diese Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit in der Regel ausgeschlossen.

Stand: 29. August 2016