Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung.
Hilfe für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.
Die Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit.
Im Zweifel richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.
Hinweis: Für den Fall einer Kontrolle ist die Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich festgehalten werden.
Diese Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit in der Regel ausgeschlossen.
Stand: 29. August 2016