Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der mit 15 Milliarden Euro dotierte Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.
Obwohl die maßgeblichen Förderrichtlinien derzeit noch nicht im Detail aufliegen, stehen die Eckpunkte der Förderungsvergabe dem Vernehmen nach bereits weitgehend fest.
Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds können von Unternehmen,
beantragt werden.
Die Unterstützungsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden in Form von Garantien der Republik Österreich für Betriebsmittelkredite und als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der anfallenden Fixkosten gewährt.
Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
Durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds werden 90 % der Betriebsmittelkredite bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsumsätzen oder 120 Mio. € besichert. Diese Obergrenze kann allerdings in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.
Die Laufzeit der Garantien beträgt höchstens fünf Jahre und kann einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden.
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden
ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.
Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.
Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 15.03.2020 und dem Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus tatsächlich angefallen sind.
Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können ab dem 15.04.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) gestellt werden.
Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.
Stand: 24. April 2020