Erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 wird die Finanz die Arbeitnehmerveranlagung durchführen, ohne den Antrag des Arbeitnehmers abzuwarten.
Nicht in jedem Fall wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, sondern nur wenn
Das Finanzamt führt die antraglose Arbeitnehmerveranlagung erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 durch. Davor wartet es ab, ob der Arbeitnehmer nicht doch selbst eine Veranlagung beantragt.
Ist die automatische Veranlagung durchgeführt und hält sie der Steuerpflichtige für nicht richtig, kann er dennoch eine abweichende Veranlagung für das betroffene Jahr beantragen und darin z. B. nicht berücksichtigte Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dafür hat er nach wie vor fünf Jahre Zeit.
Hat der Steuerpflichtige neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, muss er trotz der bereits erfolgten automatischen Veranlagung eine Einkommensteuererklärung einbringen.
Im Fall einer nachträglichen Beantragung hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antraglosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.
Stand: 30. Jänner 2017