Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung (AfA) für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2 %, 2,5 % oder 3 % möglich.
Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).
Hinweis: Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.
Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.
Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels, Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor. Außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).
Gebäudeteile, wie z. B. Keller oder Lagerräume, zählen zur Wohnraumvermietung, wenn
Dementsprechend ist auch der Abschreibungssatz von 1,5 % anzuwenden.
Stand: 28. April 2016